218 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
poration, aber daneben auch öffentlich rechtlicher Art (vgl. §§ 89, 89 a,
89b, 99). Über die Stellung der Innung im Privatrecht und Prozeß
ogl. mein Handbuch des deutschen Vereinsrechts, Berlin 1905 S. 11,
12, 562, 574.
(Mitgliedschaft.) Das Gesetz unterscheidet Mitglieder und Ehren-
mitglieder. In § 87 werden Mindestvorschriften für die Aufnahme-
fähigkeit und das Recht auf Aufnahme getroffen, weitere Anforderungen
zu stellen, ist den Statuten überlassen.
Gesetzliche Bedingungen der Aufnahme als Innungsmitglieder sind:
1. Selbständiger Gewerbetreibender im Innungsgewerbe des Bezirks.
2. Beschäftigung als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in
einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb.
3. Frühere Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender oder Werk-
meister im Innungsgewerbe des Bezirks.
4. In landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben entgeltlich
tätige Handwerker.
Als Ehrenmitglieder können auch andere Personen anfgenommen
werden.
Weitere Vorbedingungen für die Aufnahmefähigkeit können durch
das Statut festgesetzt werden, die Aufnahme kann von Prüfungen,
Lehr= und Gesellenzeit abhängig gemacht werden. Anderseits kann
das Statut die Aufnahme gewisser Personen, z. B. Fabrikanten,
Werkmeister, bestrafter Personen ausschließen. Dagegen darf Gewerbe-
treibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen
entsprechen, die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. Von
der Erfüllung der gesetzlichen und A Bedingungen kann zu
gunsten einzelner nicht abgesehen werden.
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt freiwillig durch Austritt oder
unfreiwillig.
ee Austritt kann zum Schluß des statutarischen Jahresschlusses
geschehen.
Unfreiwilliges Ausscheiden tritt mit dem Tode ein, jedoch gehen,
wenn das Gewerbe des Verstorbenen für dessen Witwe oder die minder-
jährigen Kinder fortgesetzt wird, die Befugnisse und Obliegenheiten
des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Witwe
während der Witwenzeit bezw. auf die minderjährigen Kinder während
der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der Witwe oder
dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
Ausscheidende Mitglieder, zu denen auch die ausgeschlossenen ge-
hören, verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und an die
von der Innung errichteten Nebenkassen (nicht an gemeinsame Geschäfts-
betriebe § 85); sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge ver-
pflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war.
Vertragsmäßige Verbindlichkeit, ebenso solche aus Delikt werden durch
den Austritt nicht berührt (§ 87 a Abs. 2).
Die Innungsmitglieder sind beitragspflichtig, jedoch nur in be-
schränktem Umfange. Nach § 89 sind die aus der Errichtung und
der Tätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses erwachsenden