Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 219 
Kosten, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder 
aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmit- 
gliedern aufzubringen (§ 89 Abs. 1). Zu anderen Zwecken als der 
Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben 
der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung 
dürfen Beiträge von den Innungsmitgliedern nicht erhoben werden. 
Gesellen sind nicht Mitglieder und daher zu den Kosten der Innung 
und des Gesellenausschusses nicht beitragspflichtig, wohl aber können 
von ihnen Beiträge für die Benutzung der Innungseinrichtungen (8 88 
Abs. 3) erhoben werden. 
Die Einziehung der umgelegten Beiträge, Gebühren, Ordnungs- 
strafen kann zwangsweise erfolgen, und greifen hierfür die Bestimmungen 
der Verordnung betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei- 
treibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (GS. S. 545) 
nebst Ausf. Anw. vom 28. November 1899 Platz. 
Über Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Ge- 
bühren entscheidet die Aufsichtsbehörde, d. i. die untere Verwaltungs- 
behörde, gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde bei 
der höheren Verwaltungsbehörde, in Preußen der Regierungspräsident, 
für Berlin der Oberpräsident, zulässig ist, welcher endgültig entscheidet 
(6 88 Abs. 6). 
Bezüglich der Verwaltung des Innungsvermögens und der 
sonstigen Geschäftsführung sind gesetzlich nur wenige Vor- 
schriften getroffen. Sie beruhen (nach der Begr. 57) auf der Er- 
wägung, daß bei der Verwaltung des Vermögens öffentlich rechtlicher 
Korporationen mit besonderer Vorsicht zu verfahren sei. 
Derartige Vorschriften sind: Besondere Buchführung der Einnahmen 
und Ausgaben der Innung. Besondere Verwahrung der Barbestände. 
Über die Aufbewahrung trifft die Aufsichtsbehörde Bestimmung (§ 89a). 
Bei gewissen Rechtsgeschäften bedarf die Innung der Genehmigung 
der Aussichtsbehörde und zwar bei dem Erwerbe, der Veräußerung 
oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum, bei dauernden, 
nicht aus Überschüssen gedeckten Anleihen und bei Veräußerung von 
Antiquitäten der Kunst, Geschichte oder Wissenschaft. Bei vorstehenden 
Rechtsgeschäften bedarf es auch der Zustimmung der Innungs- 
versammlung (§ 93 Abs. 2 Ziff. 6). Fehlt die Genehmigung oder 
1 Zustimmung, so sind die Rechtsgeschäfte gemäß 88 134 ff. BGB. 
nichtig. 
Organisation der Innungen. 
Als notwendige Organe der Innung sind zu neunen: die Innungs- 
versammlung, der Vorstand, der Gesellenausschuß (§ 95) und das 
Innungsschiedsgericht. Als zulässige Organe kommen noch vor: be- 
sondere Ausschüsse, Beauftragte (§§ 93 Ziff. 4, 94e) und andere 
Organe bei Errichtung von Schulen, Geschäftsbetrieben, besonderen 
Kassen 2c. (§ 81b). 
Der Innungsvorstand. 
Die Wahl des Innungsvorstandes erfolgt auf bestimmte Zeit 
(auf Lebenszeit unzulässig. Begr. 59) entweder mittelst geheimer 
 
	        
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