§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 223
und, soweit es sich um Beitreibung von Geldern handelt, V. vom
15. November 1899 (GS. S. 545).
Sollen in den Innungsversammlungen öffentliche Angelegenheiten
besprochen werden und Nichtmitglieder teilnehmen, so bedürfen die
Versammlungen in Preußen der vorherigen schriftlichen Anmeldung.
Vereinsgesetz vom 11. März 1850 88§ 1, 12; KG. E. Bd. 12 S. 247.
Wahl= und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur
die volljährigen Innungsmitglieder.
Gesellenausschuß. Dieser ist ein notwendiges Organ der Innung.
Er geht hervor aus Wahlen der bei den Innungsmitgliedern be-
schäftigten Gesellen. Was unter „Gesellen“ zu verstehen ist, sagt das
Gesetz nicht. Die herrschende Meinung bezeichnet damit alle diejenigen
Personen, welche technisch vorgebildet sind, eine Lehrzeit zurückgelegt
haben und mit technischen Arbeiten des Handwerks beschäftigt werden
(ogl. v. Brauchitsch, Verwaltungsges. Bd. 5 Anm. 2 zu § 95 Gg0.
7. Aufl. S. 179). Die Gesellen müssen volljährig und im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte sein. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Ge-
selle, welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist (88 31, 32 GV0).
Stellung und Aufgaben des Gesellenausschusses.
Der Ausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei
der Gesellenprüfung sowie bei der Begründung und Verwaltung aller
Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten
oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer
Unterstützung bestimmt sind. (§ 95 Abs. 2.)
Die nähere Regelung dieser Beteiligung erfolgt durch das Statut,
jedoch gilt als Mindestmaß der Beteiligung Zulassung von mindestens
einem Mitglied des Ausschusses mit vollem Stimmrechte bei der Be-
ratung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes, Zulassung sämt-
licher Mitglieder mit vollem Stimmrecht bei Beratung und Beschluß-
fassung der Innungsversammlung, gleichmäßige Beteiligung gewählter
Mitglieder des Gesellenausschusses wie der Innungsmitglieder bei der
Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen
zu machen haben. Hierher gehören Herbergen, Arbeitsnachweise, Fach-
schulen, Unterstützungskassen.
Die Aufsicht über die Innungen.
Die Innungen unterstehen der Aufsicht der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. (§ 96 Absf. 1.)
In Preußen ist die untere Verwaltungsbehörde in Städten über
10 000 Einwohner die Gemeindebehörde, im übrigen der Landrat, in
den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann; in Bayern für
München der Magistrat, sonst die Distriktsverwaltungsbehörde VV.
1897, Ziff. 1, in Sachsen die Amtshauptmannschaft bezw. der Stadt-
rat, AV. § 1; in Württemberg die Oberämter, in Städten die Ge-
meinderäte, VV. 8 1.
Nur eine Skizze des Aufsichtsrechts wird im Gesetz § 96 Abs. 2
gegeben. Die dort erfolgte Aufzählung der einzelnen Fälle erschöpft
das Aussichtsrecht nicht. Allgemein konzentriert sich das Aufsichtsrecht
in der Überwachung der Befolgung der gesetzlichen und statutarischen