§5 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 227
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Jahresrechnungen
sind der Aussichtsbehörde einzureichen (S§ 1000).
g) Die Vorschriften der Zwangsinnung über die Regelung des
Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde ( 1000).
h) Die Zwangsinnung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der
Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden
nicht beschränken (§ 1000).
i) Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der zur Teil-
nahme an der Regelung des Lehrlingswesens und der Durchführung
dieser Vorschriften zugezogenen Gesellen müssen erhöhten Anforderungen
bezüglich ihrer Qualifikation genügen (§ 1007).
k) Die Heranziehung zu den Kosten der Zwangsinnung muß unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betriebe geschehen. Eintritts-
gelder dürfen überhaupt nicht, Gebühren nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erhoben werden (§ 100s. Abs. 1, 5, 6).
1) Die Schließung der Zwangsinnung erfolgt außer den in § 97
angeführten Gründen, wenn die Anordnung über die Errichtung von
der höheren Verwaltungsbehörde zurückgenommen wird. Die Anordnung
muß zurückgenommen werden, wenn die Zurücknahme auf Grund eines
Beschlusses der Innungsversammlung, zu dessen Gültigkeit gewisse
Voraussetzungen erforderlich sind, beantragt wird (§ 100t). «
m) Anderungen des Bezirks der Zwangsinnung oder der ein-
bezogenen Gewerbszweige, sowie die Ausdehnung der Zwangsinnung
auf nichtpersonalbeschäftigende Handwerker werden durch die höhere
Verwaltungsbehörde angeordnet, sofern die im § 100 u gegebenen
Voraussetzungen erfüllt sind.
II. Innungsausschüsse.
Für alle oder mehrere derselben Aussichtsbehörde unterstehende
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden.
Er ist sowohl möglich für Zwangs= wie für freie Innungen.
Ihm liegt ob die Vertretung der gemeinsamen Interessen der
beteiligten Innungen. Derartige gemeinsame Interessen find: Für-
sorge für Herbergswesen und Arbeitsnachweis, Schiedsgerichte, Unter-
stützungskassen, Ausstellung von Lehrlingsarbeiten. (Begr. 1881.)
Durch die Landeszentralbehörde können dem Innungsausschusse die
Rechte einer juristischen Person beigelegt werden, andernfalls haftet
er nach den Grundsätzen der Gesellschaft.
Die Schließung eines Innungsausschusses durch die höhere Ver-
waltungsbehörde kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen
Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn er Beschlüsse faßt, welche
über seine statutarischen Rechte hinausgehen (S§ 102 Abs. 1).
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs-
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge (102 Abfs. 4).
III. Handwerkskammern.
Die Handwerkskammern sind den landesrechtlichen Handels= und
Landwirtschaftskammern nachgebildet. Sie sind wie diese Vertretungs-
und Selbstverwaltungskörper für größere Bezirke.
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