Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§5 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 227 
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Jahresrechnungen 
sind der Aussichtsbehörde einzureichen (S§ 1000). 
g) Die Vorschriften der Zwangsinnung über die Regelung des 
Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde ( 1000). 
h) Die Zwangsinnung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der 
Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden 
nicht beschränken (§ 1000). 
i) Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der zur Teil- 
nahme an der Regelung des Lehrlingswesens und der Durchführung 
dieser Vorschriften zugezogenen Gesellen müssen erhöhten Anforderungen 
bezüglich ihrer Qualifikation genügen (§ 1007). 
k) Die Heranziehung zu den Kosten der Zwangsinnung muß unter 
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betriebe geschehen. Eintritts- 
gelder dürfen überhaupt nicht, Gebühren nur mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erhoben werden (§ 100s. Abs. 1, 5, 6). 
1) Die Schließung der Zwangsinnung erfolgt außer den in § 97 
angeführten Gründen, wenn die Anordnung über die Errichtung von 
der höheren Verwaltungsbehörde zurückgenommen wird. Die Anordnung 
muß zurückgenommen werden, wenn die Zurücknahme auf Grund eines 
Beschlusses der Innungsversammlung, zu dessen Gültigkeit gewisse 
Voraussetzungen erforderlich sind, beantragt wird (§ 100t). « 
m) Anderungen des Bezirks der Zwangsinnung oder der ein- 
bezogenen Gewerbszweige, sowie die Ausdehnung der Zwangsinnung 
auf nichtpersonalbeschäftigende Handwerker werden durch die höhere 
Verwaltungsbehörde angeordnet, sofern die im § 100 u gegebenen 
Voraussetzungen erfüllt sind. 
II. Innungsausschüsse. 
Für alle oder mehrere derselben Aussichtsbehörde unterstehende 
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. 
Er ist sowohl möglich für Zwangs= wie für freie Innungen. 
Ihm liegt ob die Vertretung der gemeinsamen Interessen der 
beteiligten Innungen. Derartige gemeinsame Interessen find: Für- 
sorge für Herbergswesen und Arbeitsnachweis, Schiedsgerichte, Unter- 
stützungskassen, Ausstellung von Lehrlingsarbeiten. (Begr. 1881.) 
Durch die Landeszentralbehörde können dem Innungsausschusse die 
Rechte einer juristischen Person beigelegt werden, andernfalls haftet 
er nach den Grundsätzen der Gesellschaft. 
Die Schließung eines Innungsausschusses durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen 
Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn er Beschlüsse faßt, welche 
über seine statutarischen Rechte hinausgehen (S§ 102 Abs. 1). 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge (102 Abfs. 4). 
III. Handwerkskammern. 
Die Handwerkskammern sind den landesrechtlichen Handels= und 
Landwirtschaftskammern nachgebildet. Sie sind wie diese Vertretungs- 
und Selbstverwaltungskörper für größere Bezirke. 
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