Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

12 1. Buch. 1. Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen. 
(gest. 1527 in Florenz), ebenso wie Montesquien unterscheiden nur 
noch zwei Staatsformen. 
1. Monarchie; 
2. Republik. 
a) Aristokratie; 
b) Demokratie. 
Mit Rücksicht auf das Vorhandensein einer Volksvertretung kann 
man Staaten mit und ohne Volksvertretung unterscheiden. 
Uber die wesentlichen Merkmale der Monarchie und der Republik herrscht 
Streit. Nach der gemeinen Meinung liegt bei der Monarchie die 
gesetzgebende Gewalt beim Herrscher, entweder gänzlich oder doch der- 
art, daß ohne seine Zustimmumg kein Gesetz zustande kommen kann 
(sog. absolutes Veto). Im Gegensatz dazu hat der Präsident einer 
Republik nur ein suspensives Veto, das durch einen wiederholten Be- 
schluß des Volkes bezw. seiner Vertretung beseitigt werden kann, oder 
ein bloßes Publikationsrecht der Gesetze. Letzteres trifft auch für den 
deutschen Kaiser zu, dem nach Art. 17 der Reichsverfassung nur die 
Ausfertigung und Verkündung der Reichsgesetze zusteht. 
Andere sehen den Unterschied in der Unverletzlichkeit der Person des 
Monarchen (Art. 43 der Preuß. Verf.-Urk.), oder in der Natur seines 
Rechts, das von Gott herstamme (dei gratia) und vererblich sei. Im 
Gegensatz dazu wird der Präsident der Republik nur als Träger eines 
Amtes bezeichnet, das ihm vom Volke auf bestimmte Zeit über- 
tragen sei. 
§& 6. Die Monarchie. 
In Monarchien fungiert als Staatshaupt immer nur eine Einzel- 
person, der Landesherr, unter verschiedener Titulatur: König, Groß- 
herzog, Herzog, Fürst. 
Die Monarchien zerfallen in Erb= und Wahl-Monarchien. Die 
Nachfolge ist eine legitime, wenn sie nach dem Staatsgrundgesetz er- 
folgte, eine faktische, falls sie durch Usurpation geschah. 
Das ehemalige Deutsche Reich war bis 1806 eine Wahlmonarchie. 
Die Goldene Bulle von 1356 legalisierte das Wahlrecht der sieben 
Kurfürsten, welche, nachdem der Kaiser ihre in der Wahlkapitulation 
verbrieften Rechte bestätigt und beschworen hatte, seinem ältesten Sohn 
als „Römischem König“ die Anwartschaft auf die Kaiserkrone erteilten. 
Bei der Thronfolge ist zu unterscheiden: 
1. Sukzessionsrecht, abgeleitet vom ersten Thronerwerber. 
2. Sukzessionsordnung, abgeleitet vom letzten Throninhaber. 
Für die Sukzessionsordnung kommt in Betracht: 
a) Linealfolge, d. i. die Berufung aller derjenigen Personen, die 
durch gemeinsamen Stammvater verbunden sind. 
b) Primogeniturordnung: Nach dieser ist innerhalb der Linie immer 
der Erstgeborene und seine Deszendenz mit unbedingtem Repräsentations- 
recht berechtigt. 
) Agnatische Erbfolge, d. h. sukzessionsberechtigt sind nur Agnaten, 
d. h. Männer, die nur durch Männer vom ersten Erwerber abstammen.
	        
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