§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 229
Körperschaften, Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings-
wesens sind der Beschlußfassung der Gesamtheit der Handwerkskammer
vorbehalten (§ 103g Abs. 3 Ziff. 1—5). Bei der Handwerkskammer
ist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissar zu bestellen. Derselbe
ist zu jeder Sitzung der Kammer, des Vorstandes und der Ausschüsse
einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. Er kann
jederzeit Einsicht von den Schriftücken der Kammer nehmen, Gegen-
stände zur Beratung stellen und die Einberufung der Kammer und
ihrer Organe verlangen. Er kann statutenwidrige oder gesetzverletzende
Beschlüsse der Kammer beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet
nach Anhörung der Kammer die Aussichtsbehörde (§ 103h).
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
Das Nähere über die Zusammensetzung regelt das Statut. Der Aus-
schuß muß mitwirken (8 130 k:
a) bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlingswesen;
b) bei Abgabe von Gutachten über Lehrlings= und Gesellenwesen;
I) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der
Prüfungsausschüsse (8 132).
Die Kosten der Handwerkskammern werden entweder von den Ge-
meinden, die zur Unterverteilung auf die selbständigen Handwerks-
betriebe ermächtigt sind, oder nach Bestimmung der Landeszentral-
behörde von den weiteren Kommunalverbänden getragen (8 1031).
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten
sind von der Landeszentralbehörde vorzuschießen (§ 10 n Abs. 4).
Für die Handwerkskammer ist von der Landeszentralbehörde ein
Statut zu erlassen (§ 103 m). Die Kammer unterliegt der Aussicht
der höheren Verwaltungsbehörde (§ 1030). Die Behörden sind inner-
halb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, der Handwerkskammer und ihren
Organen Rechtshilfe zu gewähren (§ 103p).
IV. Innungsverbände.
Innungen, freie oder Zwangsinnungen, die der G0. unterstehen,
können, wenn sie nicht denselben Aufsichtsbehörden unterstellt sind, zu
Verbänden zusammentreten. Der Beitritt ist durch Innungsversammlung
zu beschließen (S 104 Abs. 1).
Die Aufgabe dieser Verbände besteht in der Wahrnehmung
der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe, in der Unterstützung
der Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern bei Ver-
folgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der Behörden durch Vor-
schläge und Anregungen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu
regeln sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. (§ 104 Abs. 2.)
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches der
Genehmigung bedarf.
Eine Verleihung der Korporationsrechte an Innungs-
verbände ist nur durch Beschluß des Bundesrats möglich. Der
Innungsverband unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.
Er wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen
durch seinen Vorstand vertreten (§ 104h). Der Verband ist befugt,