Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 229 
Körperschaften, Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings- 
wesens sind der Beschlußfassung der Gesamtheit der Handwerkskammer 
vorbehalten (§ 103g Abs. 3 Ziff. 1—5). Bei der Handwerkskammer 
ist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissar zu bestellen. Derselbe 
ist zu jeder Sitzung der Kammer, des Vorstandes und der Ausschüsse 
einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. Er kann 
jederzeit Einsicht von den Schriftücken der Kammer nehmen, Gegen- 
stände zur Beratung stellen und die Einberufung der Kammer und 
ihrer Organe verlangen. Er kann statutenwidrige oder gesetzverletzende 
Beschlüsse der Kammer beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet 
nach Anhörung der Kammer die Aussichtsbehörde (§ 103h). 
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. 
Das Nähere über die Zusammensetzung regelt das Statut. Der Aus- 
schuß muß mitwirken (8 130 k: 
a) bei Erlaß von Vorschriften über das Lehrlingswesen; 
b) bei Abgabe von Gutachten über Lehrlings= und Gesellenwesen; 
I) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der 
Prüfungsausschüsse (8 132). 
Die Kosten der Handwerkskammern werden entweder von den Ge- 
meinden, die zur Unterverteilung auf die selbständigen Handwerks- 
betriebe ermächtigt sind, oder nach Bestimmung der Landeszentral- 
behörde von den weiteren Kommunalverbänden getragen (8 1031). 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten 
sind von der Landeszentralbehörde vorzuschießen (§ 10 n Abs. 4). 
Für die Handwerkskammer ist von der Landeszentralbehörde ein 
Statut zu erlassen (§ 103 m). Die Kammer unterliegt der Aussicht 
der höheren Verwaltungsbehörde (§ 1030). Die Behörden sind inner- 
halb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, der Handwerkskammer und ihren 
Organen Rechtshilfe zu gewähren (§ 103p). 
IV. Innungsverbände. 
Innungen, freie oder Zwangsinnungen, die der G0. unterstehen, 
können, wenn sie nicht denselben Aufsichtsbehörden unterstellt sind, zu 
Verbänden zusammentreten. Der Beitritt ist durch Innungsversammlung 
zu beschließen (S 104 Abs. 1). 
Die Aufgabe dieser Verbände besteht in der Wahrnehmung 
der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe, in der Unterstützung 
der Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern bei Ver- 
folgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der Behörden durch Vor- 
schläge und Anregungen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu 
regeln sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. (§ 104 Abs. 2.) 
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches der 
Genehmigung bedarf. 
Eine Verleihung der Korporationsrechte an Innungs- 
verbände ist nur durch Beschluß des Bundesrats möglich. Der 
Innungsverband unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. 
Er wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen 
durch seinen Vorstand vertreten (§ 104h). Der Verband ist befugt,
	        
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