§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 231
eintreten, nicht öffentliche Strafe zulässig ist. Ein polizeilicher Zwang
ist nur gegen Lehrlinge beschränkt zugelassen (§ 1270,.
Die Wirkungen der Verträge sind durchweg nach dem Inhalt der
Verträge selbst zu beurteilen oder nach bürgerlichem Recht. Nur aus-
nahmsweise gibt die GO. Auslegungsregeln, vgl. z. B. §§ 124b,
125, 127f und g, 119a und 134.
Die hier statuierte Vertragsfreiheit erstreckt sich nur auf die ge-
werblichen Arbeiter. Darunter fallen alle Personen, die auf Grund
eines Dienstverhältnisses in einem Gewerbebetriebe als Gesellen (Ge-
hülfen), Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter
oder in ähnlichen Stellungen zu Zwecken des Gewerbebetriebes be-
schäftigt werden. Bezeichnung des Arbeiters, Art der Lohnzahlung
(Akkord= oder Stundenlohn), Art der Arbeit, Dauer des Rechtsverhält-
nisses sind gleichgültig. Nicht hierher gehörig sind Arbeiter, welche
Betrieben angehören, die von der Gewerbeordnung ausgeschlossen sind.
Schauspieler und Opernsänger, deren Leistungen dem Gebiete
der höheren Kunst angehören, gehören nicht zu den gewerblichen Ar-
beitern, obwohl ihr Arbeitgeber Gewerbetreibender ist. RG. E. in
Zivils. Bd. 37 S. 66, Bd. 41 S. 55. Gesinde fällt nicht unter
Titel VII, dagegen zählen Kellnerinnen zu den gewerblichen Arbeitern
(OVG. E. Bd. 38, 317 von Kamptz, Erg. Bd. 1, 431). Auch die
in einem Handelsgeschäfte tätigen Arbeiter sind gewerbliche Ar-
beiter; KG. E. Bd. 17 S. 320 u. Ml. 1900 S. 297.
Der gewerbliche Arbeiter muß seine Tätigkeit auf Grund eines Ver-
trages ausüben. Tätigkeit der Ehefrau im Gewerbe des Ehemannes
oder Mithilfe der Kinder ohne Vertrag bewirken nicht die Eigenschaft
eines gewerblichen Arbeiters; selbstverständlich kann auch hier ein Ver-
trag z. B. zwischen Vater und Sohn bestehen, alsdann ist letzterer
gewerblicher Arbeiter.
Besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen für ein-
zelne Arten gewerblicher Arbeiter. Dies trifft zu für Kinder
unter 13 Jahren, Kinder und junge Leute (88§ 135, 139 a), Arbeiter
unter 18 Jahren (8 106) und Minderjährige (§ 107, 119a), für
männliche und weibliche Arbeiter in Fabriken und gleichgestellten An-
lagen z. B. 120, 137, 154 Abs. 2, 154a.
Über gewerbliche Arbeiten an Sonn= und Festtagen bestimmt das
Gesetz folgendes:
a) Im allgemeinen gilt, daß eine Verpflichtung für gewerbliche
Arbeiter zur Sonntags= bezw. Festtagsarbeit nicht besteht (§ 105 a).
b) Im speziellen dürfen in einer Reihe von Gewerbebetrieben, bei
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
bei Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, Zimmerplätzen und Bau-
höfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter
an Sonn= und Festtagen überhaupt nicht, im Handelsgewerbe
Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster= und
Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn= und Festtagen nicht
länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Statutarische Einschränkung
bezw. Untersagung durch Gemeinde oder weiteren Kommunalverband