§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen cc.). 233
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe finden überhaupt nicht An-
wendung auf Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten,
sowie auf Verkehrsgewerbe (§ 105i Abs. 1).
Zum Wirtschaftsgewerbe gehören auch Kaffee- und Teeaus-
schank, Selterwasserbuden und Trinkhallen. Der von Gast= und Schank-
wirten betriebene „Verkauf über die Straße“ (Verkauf von Brannt-
wein, von Wein und Bier in Flaschen, Zigarren, Konditorwaren,
Delikateßwaren, Wurst, kaltem Aufschnitt und dergleichen) ist nur
während der für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden gestattet;
KG. E. Bd. 14 S. 380.
Während die Automaten an sich „offene Verkaufsstellen“ sind, ist
der Verkauf von Genußmitteln aus Automaten, deren Benutzung nur
den in den Schanklokalen sich aufhaltenden Gästen möglich ist, an Sonn-
und Festtagen unbeschränkt gestattet; KG. Bd. 14 S. 384.
Zum Verkehrsgewerbe gehört der Personen-, Güter-, Nach-
richten-Transport zu Lande und auf Gewässern, nicht aber die Spedition
(ogl. KG. E. Bd. 17 S. 429), das Gewerbe der Dienstmänner,
Fremdenführer, Träger, Packer usw., der Bahnhofsbuchhandel gehört
auch zum Verkehrsgewerbe.
Besondere Schutzbestimmungen für gewerbliche Arbeiter:
a) Um die für fremde Einflüsse besonders empfänglichen jugendlichen
Arbeiter nicht sittlichen Gefahren auszusetzen, bestimmt das Gesetz in
8 106, daß Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der
Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren, d. h. Beaufsichtigung
und Unterweisung in der Arbeit, sich nicht befassen dürfen. Die Ent-
lassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter
kann polizeilich erzwungen werden. Daneben kann noch eine gericht-
liche Bestrafung erfolgen aus § 150 (Geldstrafe bis zu 20 Mark, im
Unvermögensfalle bis zu 3 Tagen Haft).
b) Um die elterliche Autorität gegenüber den Minderjährigen zu
stärken, sowohl bei Begründung und Lösung der Arbeitsverhältnisse,
als bei der Lohnzahlung (Begr. 43), hat das Gesetz Arbeitsbücher
Gs # 107—112,( 114) für Minderjzährige eingeführt.
Das Arbeitsbuch, welches von der Ortspolizeibehörde kosten= und
stempelfrei auszustellen ist, muß der Minderjährige vor Antritt der
Arbeit dem Arbeitgeber vorlegen und aushändigen. Der Arbeitgeber
hat es zu verwahren und bei rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhält-
nisses auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen
Vertreter (Vater 88§ 1627, 1630 BG#B., falls dieser verhindert, ver-
storben, nicht mehr im Besitz der elterlichen Gewalt oder die Ehe auf-
gelöst ist (S 1684 BGB.) die Mutter, beim Tode der Eltern oder
bei Nichtberechtigung derselben zur Vertretung (§ 1773 BGB.) den
Vormund) sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst.
Das Arbeitsbuch, welches unter dem Siegel und der Unterschrift der
Behörde ausgestellt wird, enthält das vollständige Personale des Ar-