244 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
wird. Kranken- und Unfallversicherungsgelder werden hierbei jedoch in
Anrechnung gebracht.
Eine singuläre Bestimmung findet sich noch für die Schiffs= und
Floßbesatzung, indem dieser für den Fall der Erkrankung freier Rück-
transport gewährt wird (§ 25 Abs. 3 Binnenschiffahrtsges., § 21
Abs. 4 des Flößereiges.)
6. Sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens
des Arbeiters.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen:
a) bei Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit;
b) bei Tätlichkeiten und groben Beleidigungen seitens des Arbeit-
gebers oder dessen Vertreters gegen die Arbeiter und deren Familien-
angehörigen;
IR) Verleitung bezw. Versuch der Verleitung der Arbeiter oder deren
Familienangehörigen zu gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten
verstoßenden Handlungen seitens der Arbeitgeber, deren Vertreter und
deren Familienangehöriger und Begehung derartiger Handlungen.
) bei Nichtzahlung des Lohns in der bedungenen Weise, Mangel
ausreichender Beschäftigung bei Stücklohn, widerrechtlicher Ubervorteilung
von Arbeitern.
e) Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeiter bei Fort-
setzung der Arbeit, sofern die Gefahr erweislich und bei Eingehung
des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
Tätlichkeiten und grobe Beleidigungen können nach Verlauf einer
Woche seit Kenntnis als sofortiger Austrittsgrund nicht mehr geltend
gemacht werden (§ 124).
Bei Austritt kann der Arbeiter zunächst einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 BGB.).
Da mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeiter
mangels Fortbestehens eines Dienstvertrages ein Lohnanspruch nicht
mehr besteht (ogl. RG. vom 3. Mai 1881 bei Reger Bd. 1 S. 368),
so kann für den Fall, daß der Arbeitgeber den Austrittsgrund schuld-
hafter Weise herbeigeführt hat, nur ein Schadenersatzanspruch des
Arbeiters in Frage kommen. Dieser Anspruch regelt sich im all-
gemeinen nach bürgerlichem Recht, für welchen jetzt die §§ 616, 324 f.
und 628 BGB. in Frage kommen.
7. Allgemeiner sofortiger Auflösungsgrund des Arbeits-
verhältnisses für beide Teile (8 124 a).
Außer den in §§ 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier
Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist
vereinbart ist.
Vorstehende Bestimmung gilt auch nach Inkrafttreten des BGB., da
§ 626 BGB. die Geltung des § 124a nicht berührt.