§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 249
gezogen hat (§ 618 Abs. 3 BG. B.), vgl. RE. in Zivils. Bd. 32
S. 1, oder für Schädigungen dritter gemäß § 832 BGB.
Die Ansprüche aus dem Lehrvertrage verjähren in 2 Jahren. BGB.
§ 196 Ziff. 9.
8. Pflichten des Lehrlings. Dieselben bestehen in Folgsam-
keit, Treue, Fleiß und anständigem Betragen gegenüber dem Lehr-
herrn (S 127a Abs. 1). Er ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn
und dessen Vertreters in der Ausbildung unterworfen, wobei jedoch
dem Züchtigungsrecht insofern eine Schranke gezogen ist, als über-
mäßige und unanständige Züchtigungen, sowie jede die Gesundheit des
Lehrlings gefährdende Behandlung verboten sind (§ 127a Abs. 2).
Überschreitung des Züchtigungsrechts des Lehrherrn kann Vertrags-
auflösung (§ 127b Ziff. 2), Bestrafung aus § 148 Ziff. 9, event.
strafrechtliche Verfolgung gemäß §§ 232, 223, 230 Abs. 2 StG#B.
nach sich ziehen.
Pflichtversäumnisse des Lehrlings können die Entlassung (8 127b
Abs. 2) rechtfertigen. Eine Klage auf Erfüllung ist auch zulässig,
event. können Ersatzansprüche sowohl aus § 127f und 1278 als
nach § 649 Satz 2 BGB., bei Unmöglichkeit der Leistung nach
§§ 642, 286 f., 293ff., 326 BEGB. geltend gemacht werden.
Ansprüche aus dem Vertrage und wegen Auslagen verjähren in
zwei Jahren. § 196 Ziff. 10 BGB.
9. Auflösung des Lehrvertrages. Der Lehrvertrag wird
aufgelöst:
a) während der Probezeit innerhalb der ersten vier Wochen
durch einseitigen Rücktritt des Lehrherrn oder Lehrlings ohne Angabe
von Gründen (§ 127b Absl. 1);
b) nach Ablauf der Probezeit:
a) durch einseitigen Rücktritt seitens des Lehrherrn vor
Beendigung der verabredeten Lehrzeit,
aa) aus den sofortigen Entlassungsgründen der Gesellen und Ge-
hilfen (§ 123);
bb) wegen wiederholter Verletzung der ihm in § 127 a auferlegten
Pflichten;
cc) wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs= oder
Fachschule;
6) durch einseitigen Rücktritt seitens des Lehrlings,
aa) bei Arbeitsunfähigkeit, Verleitung zu gesetzwidrigen oder unsitt-
lichen Handlungen nach Maßgabe des § 124 Ziff. 3, bei lebens= oder
gesundheitgefährdender Beschäftigung nach Maßgabe des § 124 Ziff. 5;
bb) bei Vernachlässigung der dem Lehrherrn obliegenden gesetzlichen
oder vertraglichen Pflichten;
7) durch den Tod des Lehrlings (§ 127b Abs. 4);
) durch Aufhebung binnen vier Wochen aus Anlaß des Todes
des Lehrherrn (8 127b Abs. 4);
s) durch eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters des
Lehrlings bezw. des volljährigen Lehrlings, wonach der Lehrling zu