Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 249 
gezogen hat (§ 618 Abs. 3 BG. B.), vgl. RE. in Zivils. Bd. 32 
S. 1, oder für Schädigungen dritter gemäß § 832 BGB. 
Die Ansprüche aus dem Lehrvertrage verjähren in 2 Jahren. BGB. 
§ 196 Ziff. 9. 
8. Pflichten des Lehrlings. Dieselben bestehen in Folgsam- 
keit, Treue, Fleiß und anständigem Betragen gegenüber dem Lehr- 
herrn (S 127a Abs. 1). Er ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn 
und dessen Vertreters in der Ausbildung unterworfen, wobei jedoch 
dem Züchtigungsrecht insofern eine Schranke gezogen ist, als über- 
mäßige und unanständige Züchtigungen, sowie jede die Gesundheit des 
Lehrlings gefährdende Behandlung verboten sind (§ 127a Abs. 2). 
Überschreitung des Züchtigungsrechts des Lehrherrn kann Vertrags- 
auflösung (§ 127b Ziff. 2), Bestrafung aus § 148 Ziff. 9, event. 
strafrechtliche Verfolgung gemäß §§ 232, 223, 230 Abs. 2 StG#B. 
nach sich ziehen. 
Pflichtversäumnisse des Lehrlings können die Entlassung (8 127b 
Abs. 2) rechtfertigen. Eine Klage auf Erfüllung ist auch zulässig, 
event. können Ersatzansprüche sowohl aus § 127f und 1278 als 
nach § 649 Satz 2 BGB., bei Unmöglichkeit der Leistung nach 
§§ 642, 286 f., 293ff., 326 BEGB. geltend gemacht werden. 
Ansprüche aus dem Vertrage und wegen Auslagen verjähren in 
zwei Jahren. § 196 Ziff. 10 BGB. 
9. Auflösung des Lehrvertrages. Der Lehrvertrag wird 
aufgelöst: 
a) während der Probezeit innerhalb der ersten vier Wochen 
durch einseitigen Rücktritt des Lehrherrn oder Lehrlings ohne Angabe 
von Gründen (§ 127b Absl. 1); 
b) nach Ablauf der Probezeit: 
a) durch einseitigen Rücktritt seitens des Lehrherrn vor 
Beendigung der verabredeten Lehrzeit, 
aa) aus den sofortigen Entlassungsgründen der Gesellen und Ge- 
hilfen (§ 123); 
bb) wegen wiederholter Verletzung der ihm in § 127 a auferlegten 
Pflichten; 
cc) wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs= oder 
Fachschule; 
6) durch einseitigen Rücktritt seitens des Lehrlings, 
aa) bei Arbeitsunfähigkeit, Verleitung zu gesetzwidrigen oder unsitt- 
lichen Handlungen nach Maßgabe des § 124 Ziff. 3, bei lebens= oder 
gesundheitgefährdender Beschäftigung nach Maßgabe des § 124 Ziff. 5; 
bb) bei Vernachlässigung der dem Lehrherrn obliegenden gesetzlichen 
oder vertraglichen Pflichten; 
7) durch den Tod des Lehrlings (§ 127b Abs. 4); 
) durch Aufhebung binnen vier Wochen aus Anlaß des Todes 
des Lehrherrn (8 127b Abs. 4); 
s) durch eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters des 
Lehrlings bezw. des volljährigen Lehrlings, wonach der Lehrling zu
	        
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