Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c). 251 
des Lehrherrn stattgegeben oder die Auflösungsklage des Lehrlings. 
rechtskräftig abgewiesen ist. Das Einschreiten der Polizei, in Preußen 
der Ortspolizei des Orts, an welchem das Lehrverhältnis besteht, ist 
Amtspflicht, wenn die Weigerung nach ihrem Ermessen unbegründet 
ist. Kommissionsbericht 1897 S. 39. 
Die Maßnahmen der Polizei können entweder in zwangsweiser 
Zurückführung des Lehrlings zum Lehrherrn, oder in Androhung von 
Geldstrafe bis 50 M. oder Haft bis zu 5 Tagen zwecks Rückkehr in 
die Lehrstelle bestehen. Der Rechtsweg ist gegen die Strafen aus- 
geschlossen. Für Preußen kommt für die Strafandrohung LVG. § 132 
Ziff. 2 a. E., wegen der Rechtsmittel LVG. §§ 127 ff., 133 in Betracht. 
Gegen Ablehnung des Einschreitens der Polizei ist nur Beschwerde 
im Aussichtswege zulässig. 
Für die Entscheidung der Streitigkeiten über die „Fortsetzung“ des 
Lehrverhältnisses sind die Gewerbegerichte event. der Gemeindevorsteher 
oder die Innung zuständig. Ebenso sind die Gewerbegerichte zum 
Erlaß einstweiliger Verfügungen zuständig (§ 57 Abs. 4 Gewerbe- 
gerichtsgesetz nach Maßgabe der §§ 935 ff. Z PO. 
13. Entschädigungsansprüche des Lehrherrn und Lehrlings bei 
Auflösung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit. 
Im allgemeinen bestimmen sich die Entschädigungsansprüche bei Auf- 
lösung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit 
sowohl nach ihrer Existenz wie ihrer Höhe nach Vertrag und bürger- 
lichem Recht. In den Fällen des § 127b Abs. 2, 3 kann eine Ent- 
schädigung nur gefordert werden, wenn sie vereinbart ist, oder wenn 
ein Verschulden vorliegt (BGB. § 628 Abs. 2). Ist die Lösung des 
Lehrverhältnisses eingetreten wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der 
Pflichten des Lehrherrn (8§ 126, 128, 144 a), so findet § 325 BGB. 
Anwendung. 
Die Gewerbeordnung selbst macht in § 127f die Geltendmachung 
bestehender Ansprüche noch von besonderen Voraussetzungen insofern 
abhängig, als sie bestimmt, daß ein Anspruch auf Entschädigung nur 
geltend gemacht werden kann, wenn der Lehrvertrag schriftlich ge- 
schlossen ist. Ferner kann der Anspruch auf Entschädigung in Fällen 
der Auflösung des Lehrverhältnisses auf Probe innerhalb der ersten 
vier Wochen und des Todes des Lehrherrn oder Lehrlings (8 127b 
Abs. 1 u. Abs. 4) nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem 
Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung 
vereinbart ist. 
Es erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb 
4 Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage 
oder Einrede geltend gemacht ist (§ 1271( Abs. 2). 
Einen besonderen reichsrechtlichen Schadenersatzan- 
spruch gewährt die Gewerbeordnung in § 1278 dem bei 
Auflösung des Lehrverhältnisses wegen unbefugten des 
Lehrlings. In diesem Falle ist die von dem Lehrherrn beanspruchte 
Entschädigung, sofern in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag 
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf 
  
  
	        
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