256 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens
ausgeschlossen wird.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des
Abschlusses minderjährig ist.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus der Konkurrenzklausel
sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 4 Abs. 2 Gewerbegerichts-
gesetz).
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
1. Begriffsfeststellung des fabrik= und handwerkmäßigen
Betriebes. Unterscheidung beider.
Eine reichsgesetzliche Bestimmung des Begriffs einer Fabrik fehlt. Sowohl
die GO. und deren Novellen, als auch die sonstigen Reichsgesetze
z. B. das Reichshaftpflichtgesetz vermeiden es absichtlich, eine Begriffs-
feststellung der Fabrik oder des Handwerks zu geben. Unter Hand-
werk versteht man die kunstmäßige Bearbeitung oder Verarbeitung
der Materialien, ohne daß der Grundsatz der Arbeitsteilung in fabrik-
artigem Maße durchgeführt wird. Vgl. Dernburg, BR. Bd. 2 § 309
Anm. 3. Das Gewerbeunfallversicherungsgesetz gibt zwar im 8 2
Abs. 2 eine Definition von „Fabrik“, diese selbst soll aber nur für
den Bereich der Unfallversicherung gelten und auch für diese nicht
erschöpfend sein, da nach § 2 Abs. 5 die Entscheidung darüber, welche
Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne des GU VG. anzusehen
sind, dem Reichsversicherungsamt zusteht. Das letztere hat danach
alle Betriebe für Fabriken zu erklären, welche sich sprachlich und begriff-
lich als solche darstellen. Beschluß 29 Amtl. Nachr. des R.
1885. S. 103.
Der Begriff der Fabrik bestimmt sich nach sachlichen, den tatsächlichen
Verhältnissen zu entnehmenden Merkmalen. Demgemäß ist nicht schon
jeder Betrieb, welchen dessen Inhaber — vielleicht aus zufälliger
Veranlassung oder nach persönlichem Ermessen — als Fabrik bezeichnet,
darum allein als Fabrik anzusehen, wenn auch mit jener Bezeichnung
* Umständen eine gewisse Handhabe für die Beurteilung gegeben
ein kann.
Als solche sachlichen Merkmale für die Beurteilung der Frage,
ob im Einzelfall ein handwerksmäßiger (kleingewerblicher) oder ein
fabrikmäßiger Betrieb vorliegt, hat das Reichsversicherungsamt — und
zwar wesentlich in Übereinstimmung mit verschiedenen Entscheidungen
des Reichsgerichts z. B. RG. E. in Strafs. Bd. 14 S. 423; Bd. 25
S. 3; Bd. 26 S. 37, 306 vgl. auch Bd. 1S. 379; Bd. 8 S. 124 —
erachtet:
Größe und Ausdehnung der vorhandenen Räumlichkeiten,
den Umfang und Wert der hergestellten Jahresmenge, die Art der
Arbeitsteilung und die mehr mechanische oder mehr kunstmäßige Mit-
wirkung der Arbeiter,
die mehr oder minder umfassende Verwendung von Arbeitsmaschinen,
die durch menschliche oder tierische (Göpelwerke) Kraft in Bewegung
gesetzt werden,