Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

256 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens 
ausgeschlossen wird. 
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des 
Abschlusses minderjährig ist. 
Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus der Konkurrenzklausel 
sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 4 Abs. 2 Gewerbegerichts- 
gesetz). 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
1. Begriffsfeststellung des fabrik= und handwerkmäßigen 
Betriebes. Unterscheidung beider. 
Eine reichsgesetzliche Bestimmung des Begriffs einer Fabrik fehlt. Sowohl 
die GO. und deren Novellen, als auch die sonstigen Reichsgesetze 
z. B. das Reichshaftpflichtgesetz vermeiden es absichtlich, eine Begriffs- 
feststellung der Fabrik oder des Handwerks zu geben. Unter Hand- 
werk versteht man die kunstmäßige Bearbeitung oder Verarbeitung 
der Materialien, ohne daß der Grundsatz der Arbeitsteilung in fabrik- 
artigem Maße durchgeführt wird. Vgl. Dernburg, BR. Bd. 2 § 309 
Anm. 3. Das Gewerbeunfallversicherungsgesetz gibt zwar im 8 2 
Abs. 2 eine Definition von „Fabrik“, diese selbst soll aber nur für 
den Bereich der Unfallversicherung gelten und auch für diese nicht 
erschöpfend sein, da nach § 2 Abs. 5 die Entscheidung darüber, welche 
Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne des GU VG. anzusehen 
sind, dem Reichsversicherungsamt zusteht. Das letztere hat danach 
alle Betriebe für Fabriken zu erklären, welche sich sprachlich und begriff- 
lich als solche darstellen. Beschluß 29 Amtl. Nachr. des R. 
1885. S. 103. 
Der Begriff der Fabrik bestimmt sich nach sachlichen, den tatsächlichen 
Verhältnissen zu entnehmenden Merkmalen. Demgemäß ist nicht schon 
jeder Betrieb, welchen dessen Inhaber — vielleicht aus zufälliger 
Veranlassung oder nach persönlichem Ermessen — als Fabrik bezeichnet, 
darum allein als Fabrik anzusehen, wenn auch mit jener Bezeichnung 
* Umständen eine gewisse Handhabe für die Beurteilung gegeben 
ein kann. 
Als solche sachlichen Merkmale für die Beurteilung der Frage, 
ob im Einzelfall ein handwerksmäßiger (kleingewerblicher) oder ein 
fabrikmäßiger Betrieb vorliegt, hat das Reichsversicherungsamt — und 
zwar wesentlich in Übereinstimmung mit verschiedenen Entscheidungen 
des Reichsgerichts z. B. RG. E. in Strafs. Bd. 14 S. 423; Bd. 25 
S. 3; Bd. 26 S. 37, 306 vgl. auch Bd. 1S. 379; Bd. 8 S. 124 — 
erachtet: 
Größe und Ausdehnung der vorhandenen Räumlichkeiten, 
den Umfang und Wert der hergestellten Jahresmenge, die Art der 
Arbeitsteilung und die mehr mechanische oder mehr kunstmäßige Mit- 
wirkung der Arbeiter, 
die mehr oder minder umfassende Verwendung von Arbeitsmaschinen, 
die durch menschliche oder tierische (Göpelwerke) Kraft in Bewegung 
gesetzt werden, 
 
	        
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