266 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
dem Weihnachtsfeste, vor den übrigen großen Festen und in der Zeit
der Messen und Märkte. Ausf. Anw. 260, 261.
4. Ladenzeit. Ladenschluß. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr
morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden
Kunden dürfen noch bedient werden.
Über 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein:
a) für unvorhergesehene Notfälle;
b) an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends;
) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (in
Preußen des Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin des
Polizeipräsidenten) in Städten von weniger als 2000 Einwohnern, sowie
in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben sich der Geschäftsverkehr
vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden
des Tages beschränkt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen,
ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziff. 1)
sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1) ver-
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen
werden (8 139e).
Neben dem gesetzlichen Ladenschluß gibt es noch einen vereinbarten
Ladenschluß.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäfts-
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch
in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und zwischen 5 und 7 Uhr
morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen (§ 139f.
Abs. 1). Ergeht eine derartige Anordnung, welche übrigens auf An-
trag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber
nach einem vorgängigen Anhörungsverfahren der beteiligten Ge-
schäftsinhaber, wobei sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein-
führung erklärt haben müssen, abhängig gemacht ist (§ 139f Abs. 2),
so wird damit auch der örtliche Hausierhandel für die festgesetzte Zeit
unterbunden und ist verboten (6 139f. Abs. 4).
5. Befugnis der Polizeibehörden zur zwangsweisen
Durchführung der im § 62 Abs. 1 HGB. den Prinzipalen
auferlegten Pflichten gegenüber dem Per sonal.
§ 62 Abs. 1 HG#. bestimmt: der Prinzipal ist verpflichtet, die
Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor-
richtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch