268 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
§ 1391 bestimmt hierzu ausdrücklich: Auf das Halten von Lehr-
lingen in offenen Verkaufsstellen sowie in anderen Betrieben des
Handelsgewerbes (z. B. Speditionsbetriebe) findet die Bestimmung des
§ 128 (Verbot der Lehrlingszüchterei) Anwendung.
8 82. IX. Gewerbliche Hülfskassen.
Die GO. behandelt in § 140 nur die Hülfskassen der selbständigen
Gewerbetreibenden und bestimmt, daß die durch Ortsstatut oder An-
ordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung einer mit
einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-,
Hülfs= oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizutreten,
aufgehoben wird. Die auf Innungsstatut beruhenden Zwangskassen
werden von dieser Bestimmung jedoch nicht betroffen.
Neue Kassen sind nur als eingeschriebene Hülfskassen möglich, für
die besondere reichsgesetzliche Regelung besteht.
Titel s der GO.
Statutarische Bestimmungen (8§ 142).
1. Verbindliche Kraft. Voraussetzungen derselben.
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes haben verbindliche Kraft
a) sofern sie die durch Gesetz den genannten Körperschaften zur
Regelung überwiesenen gewerblichen Gegenstände betreffen;
b) sofern sie erkennen lassen, daß sie nach Anhörung beteiligter Ge-
werbetreibender und Arbeiter und mit Genehmigung des Bezirksaus-
schusses ergangen sind;
I) nach Veröffentlichung in der für Bekanntmachungen der gedachten
Körperschaften vorgeschriebenen oder üblichen Form.
2. Richterliche Nachprüfung. Sie erstreckt sich nur auf das
Vorhandensein der zu 1 erwähnten Voraussetzungen, nicht auf die
Zweckmäßigkeit des Inhaltes.
Titel 10 der GO.
Strafbestimmungen (§ 143—153).
Unter diesen befinden sich einige fundamentale Grundsätze, die hervor-
gehoben zu werden verdienen: ·
1. Entziehung der Gewerbebefugnis.
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in
den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch
richterliche noch administrative Entscheidung entzogen werden (8 143
. I).
. Koalitionsfreiheit (#. §§ 152, 153. G. 24. 4. 54 § 3.)
Die früheren Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe-
treibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen
Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger