Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

268 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
§ 1391 bestimmt hierzu ausdrücklich: Auf das Halten von Lehr- 
lingen in offenen Verkaufsstellen sowie in anderen Betrieben des 
Handelsgewerbes (z. B. Speditionsbetriebe) findet die Bestimmung des 
§ 128 (Verbot der Lehrlingszüchterei) Anwendung. 
8 82. IX. Gewerbliche Hülfskassen. 
Die GO. behandelt in § 140 nur die Hülfskassen der selbständigen 
Gewerbetreibenden und bestimmt, daß die durch Ortsstatut oder An- 
ordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung einer mit 
einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, 
Hülfs= oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, 
aufgehoben wird. Die auf Innungsstatut beruhenden Zwangskassen 
werden von dieser Bestimmung jedoch nicht betroffen. 
Neue Kassen sind nur als eingeschriebene Hülfskassen möglich, für 
die besondere reichsgesetzliche Regelung besteht. 
Titel s der GO. 
Statutarische Bestimmungen (8§ 142). 
1. Verbindliche Kraft. Voraussetzungen derselben. 
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes haben verbindliche Kraft 
a) sofern sie die durch Gesetz den genannten Körperschaften zur 
Regelung überwiesenen gewerblichen Gegenstände betreffen; 
b) sofern sie erkennen lassen, daß sie nach Anhörung beteiligter Ge- 
werbetreibender und Arbeiter und mit Genehmigung des Bezirksaus- 
schusses ergangen sind; 
I) nach Veröffentlichung in der für Bekanntmachungen der gedachten 
Körperschaften vorgeschriebenen oder üblichen Form. 
2. Richterliche Nachprüfung. Sie erstreckt sich nur auf das 
Vorhandensein der zu 1 erwähnten Voraussetzungen, nicht auf die 
Zweckmäßigkeit des Inhaltes. 
Titel 10 der GO. 
Strafbestimmungen (§ 143—153). 
Unter diesen befinden sich einige fundamentale Grundsätze, die hervor- 
gehoben zu werden verdienen: · 
1. Entziehung der Gewerbebefugnis. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in 
den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch 
richterliche noch administrative Entscheidung entzogen werden (8 143 
. I). 
. Koalitionsfreiheit (#. §§ 152, 153. G. 24. 4. 54 § 3.) 
Die früheren Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe- 
treibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen 
Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.