Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 84. Offentliche Arbeiterversicherung. 275 
königlichen Gewerbegerichte in der Rheinprovinz durch Gesetz vom 
11. Juli 1891 (GS. S. 311) herbeigeführt worden. 
Eine wichtige Ergänzung hat das Gewerbegerichtsgesetz noch durch 
das Gesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904 (REl. 
S. 266) gefunden. 
Diese Kaufmannsgerichte dienen denselben Zwecken wie die Gewerbe- 
gerichte und unterscheiden sich von diesen nur insoweit, als bei ihnen 
Streitigkeiten aus dem Dienst= und Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten 
einerseits und ihren Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlingen andrer- 
seits in Frage kommen. 
Von weiteren Unterschieden gegenüber dem Gewerbegerichtsgesetze 
sind hervorzuheben: 
1. Unanwendbarkeit des Gesetzes auf Handlungsgehülfen mit mehr 
als 5000 M. Jahresarbeitsverdienst, sowie auf die in Apotheken be- 
schäftigten Gehülfen und Lehrlinge (§ 4). 
2. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Streitwert 
auch noch zuständig für Ansprüche auf Grund einer Konkurrenzklausel 
(abweichend Gewerbegerichtsgesetz § 4 Abs. 2). 
3. Schiedsverträge, durch welche der Entscheidung des Kaufmanns- 
gerichts künftige Streitigkeiten, welche an sich zu seiner Zuständigkeit 
gehören, entzogen werden, sind nichtig (§ 6), während sie nach Gewerbe- 
gerichtsgesetz § 6 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen rechts- 
wirksam sind. 
Sechster Titel. 
8 84. Offeutliche Arbeiterversicherung.#) 
Überblick. Allgemeines. 
Die öffentliche Arbeiterversicherung gehört mit zum Programm der 
deutschen Sozialreform, deren leitende Gesichtspunkte in den Kaiserlichen 
Botschaften vom 17. November 1881 und 14. April 1883 und in 
den Allerhöchsten Erlassen vom 4. Februar 1890 niedergelegt sind. 
In diesen programmatischen Kundgebungen werden umsfassende 
Maßnahmen zum Schutze aller arbeitenden Klassen gegen die ihre 
wirtschaftliche Existenz bedrohenden Wechselfälle des Lebens, welche 
durch Krankheit, Betriebsunfälle, Gefahren des Betriebes, Alter und 
Invalidität veranlaßt werden, angekündigt. Dieses Ziel suchte man 
auf drei verschiedenen, voneinander im wesentlichen unabhängigen 
Wegen zu erreichen, einmal in der Reform (Stärkung und Wieder- 
belebung) des Innungswesens, umfassenden Neugestaltung der Arbeiter- 
versicherung und Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung. 
Bezüglich der Arbeiterversicherung wurden auf breitester öffentlich 
rechtlicher Grundlage die Versicherung der Arbeiter gegen Krankheiten 
und Betriebsunfälle und ferner eine staatliche Fürsorge für die durch 
das Alter und die Invalidität erwerbsunfähig gewordenen Personen 
der arbeitenden Stände ins Leben gerufen. 
1) Literatur: Rosin, Recht der Arbeiterversicherung. (1893). Weyl, Lehrbuch des 
Reichsversicherungsrechts (1894). Bödiker, Reichsversicherungsgesetzgebung. (1898). 
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