280 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
e) Personen in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und
Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver-
sicherungsanstalten (auch solcher auf Gegenseitigkeit vgl. RG. Bd. 34
S. 20
Wesentliche Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind:
aà) Die Tatsache der Beschäftigung in einem der gedachten Be-
triebe, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes,
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von
weniger als eine Woche beschränkt ist; (OVMG. E. v. 25. April 1889;
PV. Bl. X 635 v. Kamptz Bd. 4, S. 276).
bb) Die Beschäftigung darf nach Leistung und Lohn nicht geringfügig
sein (OVG. E. v. 2 Nov. 1896 in d. Arb. Vers. XIV 10).
cc) Die Beschäftigung muß erlaubt sein. Ein zipilrechtlich voll-
kommen gültiger Arbeitsvertrag ist dagegen nicht erforderlich z. B.
Verträge Minderjähriger ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
S. . Bd. 27, S. 345, Bd. 30, S. 360 v. Kamptz Bd. 4,
. 276).
dd) Die Beschäftigung muß nur mittelbar oder unmittelbar den
Zwecken des Gewerbebetriebes dienen; unerheblich ist, ob die Beschäftigung
innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte stattfindet.
Für die Versicherungspflicht kommen nicht in Betracht, Alter, Staats-
angehörigkeit, Geschlecht, Verheiratung.
Ausnahme vom Versicherungszwang. Ausgenommen vom
Versicherungszwange sind überhaupt Gesellen und Lehrlinge in Apotheken,
Soldaten und lediglich im Haushalt tätiges Gesinde (ogl. OG.
Bd. 16, S. 364); bedingt Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker,
Handlungsgehülfen und -lehrlinge, Bureauarbeiter, Reichs-, Staats-
und Kommunalbeamte, sofern ihr Jahresgehalt oder -lohn nicht 2000 M.
übersteigt, und sofern sie in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Fort-
zahlung des Gehalts oder Lohns oder auf Fürsorge durch ihren Arbeit-
geber in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Auf ihren
eigenen Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: nur
zeitweise erwerbsfähige Personen mit Zustimmung ihres Armenverbandes
und Personen, welche gegen ihren Arbeitgeber einen der Versicherung
gleichwertigen Unterstützungsanspruch im Falle der Erkrankung haben,
sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers gesichert ist, auf Antrag
des Arbeitsgebers, Lehrlinge und in Arbeiterkolonien beschäftigte Personen
unter der gleichen Voraussetzung. Über den Antrag entscheidet der
Krankenkassenvorstand und endgültig dessen Aufsichtsbehörde.
Ausdehnung des Versicherungszwanges. Eine Aus-
dehnung des Versicherungszwanges ist teils durch statutarische Be-
stimmung der Gemeinden oder eines weiteren Komunalverbandes auf
Personen im Sinne des § 1 auch bei einer kürzeren als einwöchigen
Beschäftigung, auf die in kommunalem Dienst oder Betriebe beschäftigten
Personen, auf Familienangehörige von Betriebsunternehmern und auf
die in der Land= oder Forstwirtschaft beschäftigten Personen; teils durch
Anordnung des Reichskanzlers oder einer Landeszentralbehörde auf die
in Betrieben des Reichs oder eines Bundesstaats beschäftigten