284 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
finden die für die Ortskrankenkassen geltenden Vorschriften gleichfalls
Anwendung, jedoch hat die Innungskrankenkasse keine juristische Per-
sönlichkeit, sondern die Innung allein ist die Trägerin der Ver-
mögensrechte. Trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit hat aber
die Innungskrankenkasse ihre gesonderte Verwaltung, ihren besonderen
Kassenvorstand und eine Generalversammlung, denen die gleichen Rechte
und Pflichten wie den Organen der Ortskrankenkassen zustehen. Die
Innung hat für etwaige Fehlbeträge der Innungskrankenkasse durch
Zuschüsse aufzukommen (KVG. § 65 Abs. 2, § 73).
5) Die Knappschaftskassen (§ 74). Für die Mitglieder
dieser Kassen tritt weder die Gemeindekrankenversicherung noch die
Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des KVWG. errich-
teten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen
müssen die für die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen
Mindestleistungen erreichen.
Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die
Knappschaftskassen (für Preußen 88 165 ff. des Allg. Bergges. vom
24. Juni 1865 (GS. S. 705), abgeändert durch Gesetz vom 24. Juni
1892 GS. S. 131) unberührt.
bb) Gemeindekrankenversicherung (subsidiäre Organisation).
Soweit die Versicherungspflichtigen in einer der vorerwähnten Zwangs-
kassen keine Aufnahme finden können oder einer eingeschriebenen Hülfs-
kasse nicht angehören, unterliegen sie der Gemeindekrankenver-
sicherung. Diese ist keine eigentliche Krankenkasse, sondern ein inte-
grierender Bestandteil der Kommunalverwaltung der Gemeinde, deren
Beamte die getrennte Verwaltung der Kasse zu führen haben. Diese
Gemeindekrankenversicherung ist für alle Gemeinden, soweit nicht für
die zu Versichernden anderweit gesorgt wird, obligatorisch (K VG. 8 4).
c) Gegenstand der Versicherung.
1. Als Mindestleistungen sind von den organisierten Zwangs-
kassen (Orts-, Betriebs= [Fabrik-,, Bau-, Innungskrankenkassen und
Knappschaftskassen) zugewähren (88 20, 64, 72, 73, 74 des K VG.):
a) Vom Beginne der Krankheit freie ärztliche Behandlung,
Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Nach
OG. Bd. 18 S. 355 ist unter Krankheit jede anormale Störung
der Gesundheit, die ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erfordert,
zu verstehen. Die ärztliche Behandlung darf nach § 29 GO. nur
durch einen approbierten Arzt geschehen. Durch Kassenstatut kann die
ärztliche Behandlung, Arzneilieferung und Verpflegung bestimmten
Arzten, Apotheken und Heilanstalten übertragen werden. Die Be-
zahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und
Krankenhäuser entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen,
abgelehnt werden (§§ 26 a Abs. 2 Ziff. 2b 64, 72, 73 des KV0).
Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf längeren Zeitraum als
ss bis zu einem Jahre festgesetzt werden (Ges. vom 25. Mai