Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

286 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Die Mindestleistungen der Gemeindekrankenversicherung gelten auch 
als die Mindestleistungen für die freien Hülfskassen, sofern bei diesen 
die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer anderen organisierten 
Krankenkasse oder zur Gemeindekrankenversicherung entbinden soll. 
(6 75 KG.) 
2. Eine besondere Krankenfürsorge ist gesetzlich für Unfall- 
verletzte vorgesehen. 
a) Die nach dem Gewerbe-, Bau= und Seeunfallversicherungsgesetze 
gesetzlich versicherten Personen, welche gleichzeitig nach den Bestimmungen 
des KVG. gegen Krankheit versichert sind, haben, falls sie durch 
Betriebsunfall erkranken, für die Zeit vom Beginne der 5. Woche 
nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablaufe der 13. Woche Anspruch 
auf erhöhtes Krankengeld und zwar auf mindestens ½ des bei der 
Berechnung desselben zugrunde gelegten Arbeitslohns. Die Differenz 
zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutenmäßig 
zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der beteiligten Kranken- 
kasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen 
Betriebes zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat (§ 12 
GU VG.; § 9 des BuG.; 8 14 des SU.). 
Den nach dem Gewerbe-, Bau= und Seeunfallversicherungsgesetze 
versicherten Personen einschließlich der Betriebsbeamten, letztere bei 
einem Jahresarbeitsverdienste bis zu 2000 M., welche nicht nach 
den Bestimmungen des KVG. versichert sind, hat der Betriebsunter- 
nehmer die in dem KVG. (88 6, 7) vorgesehenen Unterstützungen 
(freie ärztliche Behandlung, Heilmittel, Krankengeld) einschließlich des 
vorerwähnten Zuschusses des § 12 Gl VG. für die ersten 13 Wochen 
aus eignen Mitteln zu gewähren (8 12 Abs. 2 GuU W.; § 9 des 
BluG.; § 14 Abs. 2 des SU G.). 
b) Die durch Unfall erkrankten land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter, 
Regiebauarbeiter und Personen im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und 
in der See= und Küstenfischerei haben in Ermanglung anderweitiger 
Fürsorge von der Gemeinde ihres Beschäftigungsortes während der 
ersten 13 Wochen nach dem Unfalle die Kosten des Heilverfahrens 
(ärztliche Behandlung und Heilmittel, nicht aber Krankengeld) zu 
beanspruchen (§ 27 des Lu W.; § 10 des BRV.; §&I 155 des 
SUVG.). 
c) Ist eine Erkrankung auf einen Unfall zurückzuführen, so ist die 
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu 
übernehmen (§76c des KVG.). Dieselbe Befugnis steht den Invaliden= 
versicherungsanstalten zu (88 18, 173 des JVG.). Diese Befugnis 
greift allen Krankenkassen gegenüber Platz, also auch den Knappschafts- 
kassen, freien Hülfskassen und Gemeindekrankenversicherung gegenüber, 
natürlich nur zugunsten derjenigen Personen, welche unter das GU VG. 
und JIVG. fallen (§ 11 Abs. 2, 4 GU V.). 
3. Eine besondere Vergünstigung wird ehemaligen Kassen- 
mitgliedern, welche aus Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= und 
Innungskrankenkassen infolge Erwerbslosigkeit ausgeschieden sind, gewährt. 
Diesen verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen
	        
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