286 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Die Mindestleistungen der Gemeindekrankenversicherung gelten auch
als die Mindestleistungen für die freien Hülfskassen, sofern bei diesen
die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer anderen organisierten
Krankenkasse oder zur Gemeindekrankenversicherung entbinden soll.
(6 75 KG.)
2. Eine besondere Krankenfürsorge ist gesetzlich für Unfall-
verletzte vorgesehen.
a) Die nach dem Gewerbe-, Bau= und Seeunfallversicherungsgesetze
gesetzlich versicherten Personen, welche gleichzeitig nach den Bestimmungen
des KVG. gegen Krankheit versichert sind, haben, falls sie durch
Betriebsunfall erkranken, für die Zeit vom Beginne der 5. Woche
nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablaufe der 13. Woche Anspruch
auf erhöhtes Krankengeld und zwar auf mindestens ½ des bei der
Berechnung desselben zugrunde gelegten Arbeitslohns. Die Differenz
zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutenmäßig
zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der beteiligten Kranken-
kasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen
Betriebes zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat (§ 12
GU VG.; § 9 des BuG.; 8 14 des SU.).
Den nach dem Gewerbe-, Bau= und Seeunfallversicherungsgesetze
versicherten Personen einschließlich der Betriebsbeamten, letztere bei
einem Jahresarbeitsverdienste bis zu 2000 M., welche nicht nach
den Bestimmungen des KVG. versichert sind, hat der Betriebsunter-
nehmer die in dem KVG. (88 6, 7) vorgesehenen Unterstützungen
(freie ärztliche Behandlung, Heilmittel, Krankengeld) einschließlich des
vorerwähnten Zuschusses des § 12 Gl VG. für die ersten 13 Wochen
aus eignen Mitteln zu gewähren (8 12 Abs. 2 GuU W.; § 9 des
BluG.; § 14 Abs. 2 des SU G.).
b) Die durch Unfall erkrankten land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
Regiebauarbeiter und Personen im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und
in der See= und Küstenfischerei haben in Ermanglung anderweitiger
Fürsorge von der Gemeinde ihres Beschäftigungsortes während der
ersten 13 Wochen nach dem Unfalle die Kosten des Heilverfahrens
(ärztliche Behandlung und Heilmittel, nicht aber Krankengeld) zu
beanspruchen (§ 27 des Lu W.; § 10 des BRV.; §&I 155 des
SUVG.).
c) Ist eine Erkrankung auf einen Unfall zurückzuführen, so ist die
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu
übernehmen (§76c des KVG.). Dieselbe Befugnis steht den Invaliden=
versicherungsanstalten zu (88 18, 173 des JVG.). Diese Befugnis
greift allen Krankenkassen gegenüber Platz, also auch den Knappschafts-
kassen, freien Hülfskassen und Gemeindekrankenversicherung gegenüber,
natürlich nur zugunsten derjenigen Personen, welche unter das GU VG.
und JIVG. fallen (§ 11 Abs. 2, 4 GU V.).
3. Eine besondere Vergünstigung wird ehemaligen Kassen-
mitgliedern, welche aus Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= und
Innungskrankenkassen infolge Erwerbslosigkeit ausgeschieden sind, gewährt.
Diesen verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen