§ 85. Krankenversicherung. 289
behörde oder, wenn sich der Bezirk der Gemeindekrankenversicherung
oder Krankenkasse über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, die etwa von
der Zentralbehörde beauftragte andere Behörde.
Die Entscheidung kann 4 Wochen nach ihrer Zustellung mittelst
Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind,
im Wege des letzteren angefochten werden (88 58 Abs. 1, 65, 72,
73 KVG.).
Für die Anrufung der Aussichtsbehörde ist eine Frist nicht vor-
geschrieben (OVG. E. Bd. 30 S. 368 v. Kamptz, Bd. 4 S. 355).
Die Entscheidung muß Grund und Höhe des Anspruchs betreffen. Der
Erlaß einer Vorentscheidung über den Grund des Anspruchs ist unzu-
lässig. Die Aufsichtsbehörde kann ihren rechtskräftig gewordenen
Bescheid nicht ändern. RG. Entsch. in Zivils. Bd. 36 S. 168. In
Preußen ist der Entscheidung der Aufsichtsbehörden eine Belehrung
über das gegen sie zulässige Rechtsmittel hinzuzufügen (pr. Anw. vom
10. Juli 1892 Nr. 60). In Preußen sind für obige Streitigkeiten
nur die ordentlichen Gerichte (bei Streitgegenständen bis zu 300 M.
die Amtsgerichte, bei höheren Objekten die Landgerichte smit Anwalts-
zwang]) 3PO. 8 78 zuständig (§ 23 Ziff. 1, § 70 GVG.), das
Verwaltungsstreitverfahren ist unzulässig (OVG. E. Bd. 27 S. 379
v. Kamptz Bd. 4 S. 354). Anders in Sachsen und Württemberg,
wo hierfür das Verwaltungsstreitverfahren Platz greift.
689) Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Versicherten über
die Berechnung und Anrechnung der Beiträge und des Eintrittsgeldes
werden, soweit gewerbliche Arbeiter und Betriebsbeamte in Frage
kommen, nach den Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes entschieden
(§§ 53 a, 65, 72, 73 KVG.); sind Innungsmitglieder die Streitteile,
so sind ausschließlich die Innungen und Innungsschiedsgerichte zuständig.
Sofern Gewerbegerichte nicht errichtet sind, oder sofern es sich um
land= oder forstwirtschaftliche Arbeiter, Handlungsgehülfen oder Lehrlinge,
versicherungspflichtige Staats= oder Kommunalbeamte, Arbeiter der
Heeres= oder Marineverwaltung handelt, kann nach Wahl das Ver-
fahren vor dem Gemeindevorsteher, vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges, oder sofort der Rechtsweg eingeschlagen werden.
7) Streitigkeiten zwischen Gemeindekrankenversicherungen und Orts-
krankenkassen oder zwischen Ortskrankenkassen über die Frage, welcher
von ihnen die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder
in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von
der höheren Verwaltungsbehörde (in Preußen dem Regierungspräsidenten)
entschieden; gegen die Entscheidung steht binnen 2 Wochen nur die
Beschwerde an die Zentralbehörde zu (§ 57b Abs. 1 und 2 KVG.).
) Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Gemeinden bezw.
Ortsarmenverbänden, auf die kraft Gesetzes (§ 57 KVG.) der Unter-
stützungsanspruch eines von ihnen Verpflegten übergeht, insbesondere
auch über den Ersatz irrtümlich geleisteter Unterstützungen, werden im
Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts-
behörde entschieden (§ 58 Abs. 2 KVG.).
Altmann, Handbuch der Verfaffsung I. 19