§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 293
sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 3000 M. nicht
übersteigt, welche beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen,
Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken
— als solche gelten auch alle nicht fabrikmäßigen Betriebe, für welche
Dampfkessel oder durch elementare oder tierische Kraft bewegte Trieb-
werke dauernd angewandt werden —, in gewerblichen Brauereien und
in Hüttenwerken;
2. in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-,
Zimmer-, Dachdecker= oder sonstigen durch Beschluß des Bundesrats
für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten (z. B. Verputzer, Stucka-
teur, Maler, Anstreicher, Glaser, Klempner bei Bauten, Bekanntmachung
vom 22. Januar 1885 (REl. S. 13) u. a. m.), oder von Stein-
hauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie
im Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischergewerbe;
3. im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen und Eisenbahn-
verwaltungen, im Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen, ein-
schließlich der Regiebauten;
4. im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-,
Prahm= und Fährbetriebe (Treidelei), sowie Baggereibetriebe;
b 5. im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei= und Kellerei-
etriebe:;
6. im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Bracker, Wäger,
Messer, Schauer, Stauer;
7. in den mit registrierten Handelsgewerben verbundenen Lagerungs-,
Holzfällungs= und Beförderungsbetrieben;
8. in land= oder forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich ihrer
gewerblichen Nebenbetriebe (Fuhrwerks-, Müllerei-, Molkerei-, Torf-
gewinnungs= u. dgl. Betriebe), sowie in gewerblichen Gärtnereien;
9. alle Seeleute und die anderen bei der Seeschiffahrt sowie bei
der See= und Küstenfischerei beteiligten Personen — einschließlich der
Lohn oder Gehalt beziehenden Schiffer und der höchstens 2 Lohn-
arbeiter beschäftigenden Unternehmer der Kleinbetriebe der See-
schiffahrt sowie der See= und Küstenfischerei. — (§§ 1, 2 GuU VG)., Bek.
vom 22. Januar 1885 (RGBl. S. 13), vom 27. Mai 1886 (RGl.
S. 190) und 14. Januar 1888 (RGl. S. 1), § 1 Lu W., § 1
Bu VG., §§ 1, 152, 153 SUG.
Gefangene, sowie Personen, welche in öffentlichen Besserungsanstalten,
Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebracht sind, oder
welche zur Forst= oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf
Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise an-
gehalten werden, erhalten, sofern sie Inländer sind, eine im Ver-
waltungswege festzusetzende Entschädigung, wenn sie einen Unfall bei
einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter versichert
sein würden (§§ 1, 6 UFG. f. G. und preuß. AG. vom 28. Juli
1902 (GS. S. 293).
Beamte der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes, welche in reichs-