Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 293 
sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 3000 M. nicht 
übersteigt, welche beschäftigt sind: 
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, 
Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken 
— als solche gelten auch alle nicht fabrikmäßigen Betriebe, für welche 
Dampfkessel oder durch elementare oder tierische Kraft bewegte Trieb- 
werke dauernd angewandt werden —, in gewerblichen Brauereien und 
in Hüttenwerken; 
2. in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker= oder sonstigen durch Beschluß des Bundesrats 
für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten (z. B. Verputzer, Stucka- 
teur, Maler, Anstreicher, Glaser, Klempner bei Bauten, Bekanntmachung 
vom 22. Januar 1885 (REl. S. 13) u. a. m.), oder von Stein- 
hauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie 
im Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischergewerbe; 
3. im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen und Eisenbahn- 
verwaltungen, im Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen, ein- 
schließlich der Regiebauten; 
4. im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, 
Prahm= und Fährbetriebe (Treidelei), sowie Baggereibetriebe; 
b 5. im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei= und Kellerei- 
etriebe:; 
6. im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Bracker, Wäger, 
Messer, Schauer, Stauer; 
7. in den mit registrierten Handelsgewerben verbundenen Lagerungs-, 
Holzfällungs= und Beförderungsbetrieben; 
8. in land= oder forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich ihrer 
gewerblichen Nebenbetriebe (Fuhrwerks-, Müllerei-, Molkerei-, Torf- 
gewinnungs= u. dgl. Betriebe), sowie in gewerblichen Gärtnereien; 
9. alle Seeleute und die anderen bei der Seeschiffahrt sowie bei 
der See= und Küstenfischerei beteiligten Personen — einschließlich der 
Lohn oder Gehalt beziehenden Schiffer und der höchstens 2 Lohn- 
arbeiter beschäftigenden Unternehmer der Kleinbetriebe der See- 
schiffahrt sowie der See= und Küstenfischerei. — (§§ 1, 2 GuU VG)., Bek. 
vom 22. Januar 1885 (RGBl. S. 13), vom 27. Mai 1886 (RGl. 
S. 190) und 14. Januar 1888 (RGl. S. 1), § 1 Lu W., § 1 
Bu VG., §§ 1, 152, 153 SUG. 
Gefangene, sowie Personen, welche in öffentlichen Besserungsanstalten, 
Arbeitshäusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebracht sind, oder 
welche zur Forst= oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf 
Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise an- 
gehalten werden, erhalten, sofern sie Inländer sind, eine im Ver- 
waltungswege festzusetzende Entschädigung, wenn sie einen Unfall bei 
einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter versichert 
sein würden (§§ 1, 6 UFG. f. G. und preuß. AG. vom 28. Juli 
1902 (GS. S. 293). 
Beamte der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes, welche in reichs-
	        
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