§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 295
Genossenschaften können in örtlich abgegrenzte Sektionen und diese
in kleinere sog. Vertrauensmännerbezirke gegliedert werden (§8§ 36—47
GU VWG.). Den Vertrauensmännern kiegt als örtlichen Genossenschafts-
organen die Pflicht ob, die Interessen der Berufsgenossenschaften nach
Möglichkeit wahrzunehmen, insbesondere auch Mitteilung zu machen,
wenn ein Betrieb nicht zur Anmeldung gelangt ist. Amtl. N. des
RNWVA. 1885 S. 369.
Die Berufsgenossenschaften haben die Rechte juristischer Personen
(jiedoch nicht die Sektionen der Berufsgenossenschaften); sie können
unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten
der Berufsgenossenschaften haftet den Gläubigern derselben nur das
Genossenschaftsvermögen (§ 28 GuVWG.). Sie regeln ihre innere
Einrichtung und Verwaltung durch ein von der Generalversammlung
zu beschließendes, der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes
unterliegendes Statut. Die Vertretung und Verwaltung führt der
zu bestellende Vorstand.
Als Ausführungsorgane fungieren die Vorstände (Genossenschafts-
Sektionsvorstand) und andere Organe, z. B. Entschädigungsausschüsse,
Kommissionen, Vertrauensmänner. Diesen Organen liegt auch die
Feststellung der Entschädigungen ob (§ 2 HG., 8§8§ 28 ff., 35 ff., 69f f.,
GU WG. 8§ 33 ff., 38 ff., 65 ff., 75 ff., LuVG. 88 6 ff., 12 ff., 18 f.,
37 ff., Bl V. 88 32 ff., 37 ff., 74ff., 158ff. Sl VG.).
II. Ausführungsbehörden.
Sovweit es sich um Reichs= oder Staatsbetriebe handelt, tritt an die
Stelle der Berufsgenossenschaften das Reich oder der beteiligte Bundesstaat
(§§ 128 bis 133 GuU VG.). Soweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat
an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, werden die Befugnisse und
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes
der Genossenschaft durch Ausführungsbehörden wahrgenommen.
III. Schiedsgerichte.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über Unfallentschädigungen
(Berufung gegen berufsgenossenschaftliche Bescheide), sowie die Ent-
scheidung über Anträge auf Rentenabänderungen nach Ablauf von
5 Jahren ist den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung über-
tragen (88 3ff. UVG.).
IV. Reichsversicherungsamt. Landesversicherungs—
ämter. Das R. entscheidet als letzte Instanz über Rekurse gegen
Schiedsgerichtsurteile.
V. Für die Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg, die Groß-
herzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz und für das Fürstentum Reuß ä. L. sind Landesversicherungs-
ämter errichtet mit dem Sitze in der Hauptstadt des Bundesstaates.
Die Wirksamkeit des Landesversicherungsamts beschränkt sich auf
Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz
im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist (8§ 21, 22 UVG.,
88 127, 129 GuVG., 8§§ 133, 135 Lu W., 8§ 41, 43-BuU W.).