§ 10. Gesetz= und Verordnungsrecht. 19
b) ferner in der Unterstellung von bürgerlichen Personen unter
Kriegsgerichte und deren Verfahren, Verschärfung der Strafbestimmungen
und Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
Gemäß Art. 68 RV. gilt das preuß. Ges. vom 4. Juni 1851 auch
im Reiche, jedoch mit Ausnahme von Bayern (Schlußbestimm, zum
Abschnitt XI).
9. Polizeiverordunngen sind Verordnungen, durch die eine Orts-
oder Bezirkspolizeibehörde den Eingesessenen eines bestimmten Bezirks
gewisse Handlungen ge= oder verbietet.
Polizeiverfügungen sind Dienstbefehle, die sich auf einen konkreten
Fall beziehen.
Der Unterschied zwischen Polizeiverfügung und Polizeiverordnung
besteht darin, daß die Polizeiverfügung sich an den einzelnen richtet
und nur die Regelung individueller, konkreter Verhältnisse zum Gegen-
stande hat.
Die Polizeiverordnung dagegen hat den Charakter von allgemeinen
abstrakten Anordnungen für jedermann.
Die Form des Erlasses von Polizeivorschriften wird in den §§ 136 ff.
des Ge über die allgem. Landesverw. vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195)
geregelt.
Zuständig für den Erlaß von Polizeiverordnungen sind der Minister,
Oberpräsident, Regierungspräsident.
Notwendige Formerfordernisse einer Polizeiverordnung sind:
a) Überschrift: Polizeiverordnung.
b) Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich
auf § 17 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(GS. S. 265) und Gesetz über die allgem. LV. vom 30. Juli 1883.
c) Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung bezw. Anhörung der
Selbstverwaltungskörper.
4) Ordnungsmäßige Publikation. (8 Tage nach Ausgabe des be-
treffenden Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet (§ 141
des ALVG. vom 30. Juli 1883).
Bei Kreis= und Ortspolizeivorschriften ist dem Regierungspräsidenten
die Befugnis beigelegt, über die Art und Form der Gültigkeit der-
selben nähere Bestimmung zu treffen.
Die richterliche Nachprüfung hat sich bei Polizeiverordnungen auf
folgende Punkte zu erstrecken:
a) auf die Rechtsgültigkeit des die Delegation enthaltenden Gesetzes;
b) ob die betreffende Verordnung sich überall in den Grenzen der
Delegation gehalten hat, insbesondere ob die sachliche Zuständigkeit
beobachtet ist;
) ob die Polizeiverordnung unter Einhaltung der vom Gesetz vor-
geschriebenen Förmlichkeiten zustande gekommen ist;
d) ob die gesetzlich bestimmte Publikation gewahrt ist.
Vollzugsverordnungen sind solche, welche die Verwirklichung eines
geltenden Gesetzes zu erreichen bezwecken.
2*