Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

306 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
erstattet werden. Nach Erstattung der Anzeige ist die Ortspolizei- 
behöroe verpflichtet, die Unfälle, sofern sie voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch zur Folge haben werden, einer Untersuchung 
zu unterziehen, zu welcher die Beteiligten zuzuziehen sind. Letzteren 
ist auch auf ihren Antrag Einsicht von dem über die Untersuchung 
aufgenommenen Protokoll zu gewähren und gegen Erstattung der 
Schreibgebühren Abschrift zu erteilen (§8§ 63 ff. GuG., §§ 70 ff. 
LU VWG., § 37 Abs. 1 BUVG., 88 66 ff. SUVG.). 
2. Feststellung der Entschädigungen. 
Die Feststellung oder Ablehnung der Entschädigung erfolgt durch die 
Berufsgenossenschaft (Sektions= oder Genossenschaftsvorstand, Ausschuß, 
besondere Kommission) bezw. die Ausführungsbehörde. Es ist dem 
Verletzten oder seinen Hinterbliebenen ein schriftlicher Bescheid 
zu erteilen, aus dem die Höhe der Entschädigung und die Art der 
Berechnung oder der Ablehnungsgrund zu ersehen ist. Der Bescheid muß 
die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, 
sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist 
diese Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen ent- 
schädigungsberechtigten Hinterbliebenen mitzuteilen. Soll eine Ent- 
schädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die Höhe 
der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzuteilen. Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen sind 
befugt, auf diese Mitteilung innerhalb zwei Wochen sich zu äußern. 
Diese Außerung kann auch zu Protokoll der unteren Verwaltungs- 
behörde erklärt werden, welche unverzüglich hiervon dem zuständigen 
Genossenschaftsorgan Kenntnis zu geben hat. Dieses hat bis zum 
Eingang des Protokolls den Bescheid auszusetzen. Die Feststellung 
der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von Amts wegen 
zu erfolgen. 
Für diejenigen Verletzten, für welche noch nach Ablauf von 13 Wochen 
nach dem Unfalle eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung 
der erlittenen Verletzungen notwendig ist, hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu 
leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung 
ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung 
des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so 
ist eine Entschädigung vorläufig zuzubilligen (§8 69 ff., 131 GuU VG., 
88 75 ff. 137L VG., §§ 37 Abs. 1, 43 Bu VG., 58 74 ff., 131 Su VG.). 
3. Ausschluß der Geltendmachung des Entschädigungs- 
anspruchs. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung 
nicht von Amts wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch 
bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach 
dem Eintritte des Unfalls bei derjenigen Berufsgenossenschaft (Aus- 
führungsbehörde) anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht obliegt. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei 
einem nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei ciner anderen
	        
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