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dazu bestellten höheren Staats= oder Kommunalbeamten und den Ver-
tretern der Arbeitgeber und Versecherten. Dem Vorstande steht zur
Seite ein aus je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten
bestehender Ausschuß, welcher das Statut beschließt, den Vorstand über-
wacht, Jahresrechnung prüft, Voranschlag feststellt (§#& 65 ff. JIVG.).
Es gibt zur Zeit 31 Versicherungsanstalten: 13 preußische, 8 bayerische,
je 1 für Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braun-
schweig, Elsaß-Lothringen, sowie je 1 gemeinsame für beide Mecklen-
burg, für die thüringischen Staaten (Sitz: Weimar) und für die
Hansestädte (Sitz: Lübeck).
c) Rentenstellen, Hebestellen.
Als besondere örtliche Orzne können vom Vorstande der Ver-
sicherungsanstalt Rentenstellen, bestehend aus einem ständigen Vorsitzenden
und mindestens je vier Beisitzern aus dem Stande der Arbeitgeber und
Versicherten, errichtet werden. Ihre Aufgabe besteht in der Wahr-
nehmung der bezüglich der Versicherung den unteren Verwaltungs-
behörden zugewiesenen Geschäfte, Entscheidung über Rentenanträge und
Kontrolle über die Entrichtung der Beiträge. Sie sind Organe der
Versicherungsanstalten und unterliegen der Aufsicht derselben (88 79 ff.,
129, 155 J.).
Zur Einziehung der Beiträge können die Versicherungsanstalten
örtliche Hebestellen errichten, welchen gleichzeitig die Einziehung der
Beiträge für die Krankenversicherung übertragen werden kann (6148 JVG.)
d) Besondere Kasseneinrichtungen.
Der Bundesrat kann neben den Versicherungsanstalten „besondere
Kasseneinrichtungen“ unter bestimmten Voraussetzungen in betreff solcher
versicherungspflichtiger Personen, die in Betrieben des Reichs, eines
Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt sind,
zulassen, indem die Beteiligung an einer für diesen Betrieb unter Ge-
nehmigung des Bundesrats genehmigten Kasse der Versicherung in
einer Versicherungsanstalt gleichgeachtet wird (§S 8—10, 173 JVG.).
e) Schiedsgerichte.
Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind zuständig für Be-
rufungen gegen Bescheide der Versicherungsanstalten, bezw. der besonderen
Kasseneinrichtungen. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt ist
mindestens ein Schiedsgericht zu errichten; die zugelassenen besonderen
Kasseneinrichtungen haben besondere Schiedsgerichte. Das Schiedsgericht
besteht aus einem ständigen landesherrlich zu ernennenden Vorsitzenden
und aus mindestens je vier Beisitzern, zwei aus der Klasse der Arbeitgeber,
zwei aus der der Versicherten. Das Schiedsgericht verhandelt und
entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern (§§ 103—107
IVG.). Geschäftsgang und Verfahren sind geregelt durch Verordnung
vom 22. November 1900 (RGl. S. 1017.
f) Reichsversicherungsamt. Landesversicherungsämter.
Dem R.steht zu die oberste Aufsicht über die Versicherungs-
anstalten, die endgültige Entscheidung in Streitigkeiten über Rechte
und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, sowie der Mit-
glieder dieser Organe, über die Auslegung der Statuten und die