314 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen. Das RV. ausschließlich ist
endlich Revisionsinstanz gegenüber den Entscheidungen der Schieds-
gerichte in der Berufungsinstanz. Die Entscheidungen des RV.
erfolgen in der Besetzung von vier Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten und eine richterliche Person befinden muß (88 108— 110,
112—122 JV.).
Geschäftsgang und Verfahren sind geregelt durch Verordn. vom
19. Oktober 1900 (RGl. S. 983).
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landesversicherungs-
amt errichtet, so beaufsichtigt letzteres die Versicherungs anstalten dieses.
Staates (§ 111 JVG.).
8 97. C. Gegenstand der Versicherung.
Den Gegenstand der Versicherung bildet der Anspruch auf Gewährung
einer Invaliden-(Erwerbsunfähigkeit) oder einer Altersrente
(88 15—26 JVG.).
J. Voraussetzungen des Auspruchs.
1. Allgemeine Voraussetzungen.
a) Die Invalidenrente setzt kein bestimmtes Alter, vielmehr nur
voraus, daß die Erwerbsfähigkeit des Verletzten ohne dessen Vorsatz
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt worden ist. Beruht
die Erwerbsunfähigkeit auf einem Unfall, so beschränkt sich die In-
validenrente auf den ÜUberschuß über die Unfallrente. Die Invaliden-=
rente steht auch demjenigen zu, der ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit
26 Wochen lang ununterbrochen erwerbsunfähig war, für
die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit (Krankenrente). Aus-
geschlossen ist der Anspruch auf Invalidenrente, wenn der Versicherte
die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung
der Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Ver-
sicherte die Erwerbsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgericht-
liches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich
zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente an die
im Inlande wohnende Familie des Versicherten, deren Unterhalt er
bisher bestritten hat, ganz oder teilweise überwiesen werden (§ 17 JVR.).
b) Die Altersrente erfordert nur die Vollendung des 70. Lebensjahres.
2. Wartezeit.
Für beide Renten ist außerdem Erfordernis Zurücklegung einer
Wartezeit und die Leistung von Beiträgen (§ 28 JVG.).
Die Wartezeit beträgt
a) bei der Invalidenrente, wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund
ern Versicherungspflicht geleistet worden sind, 200 Beitragswochen,
onst 500;
b) bei der Altersrente 1200 Beitragswochen (§ 29 J.).
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente werden Beiträge für
eine freiwillige Versicherung nur dann angerechnet, wenn
mindestens 100 Beiträge entweder auf Grund der Versicherungs-