Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 97. C. Gegenstand der Versicherung. 315 
pflicht oder der Berechtigung zur Selbstversicherung geleistet 
worden sind. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Beiträge, 
welche in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten der Versicherungs- 
pflichtigkeit des betreffenden Berufszweiges freiwillig geleistet worden 
sind (§ 29 Abs. 2 u. 3 JVG.). Mitgliedern von besonderen Kassen- 
einrichtungen ist bei Berechnung der Wartezeit die bei Versicherungs- 
anstalten zurückgelegte Beitragszeit, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, mit in Anrechnung zu bringen 
(S 8 Abs. 1 Ziff. 3 JVG.). 
Als Beitragswoche gilt jede Arbeits= oder Dienstwoche des Ver- 
sicherten, für welche ein Versicherungsbeitrag entrichtet ist, ohne 
Beitrag aber auch solche, für welche der Versicherte in militärischem 
Dienst gestanden oder bescheinigtermaßen krank gewesen ist (§ 30 JVG.). 
II. Umfang der Leistungen. 
Die Renten werden nach Lohnklassen und nach Jahresbeträgen be- 
rechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Beitrage, 
der von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus eine#n 
festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente alljährlich 50 M. be- 
trägt (§ 35 JVG.). 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sind folgende Lohn- 
klassen gebildet: 
Klasse I bis zu 350 M. einschließlich, 
„ II von mehr als 350 M. bis zu 550 M., 
77’ III * *1 7*r 550 1 77 *r 850 77 
* IV *v * 77 850 » » 1160 *1 
77 V. * 7*7 77 1150 —- 
Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist im 
allgemeinen nicht der wirkliche Verdienst der Versicherten, sondern der 
Durchschnittsbetrag maßgebend. Als Jahresarbeitsverdienst gilt 
bei Mitgliedern von Orts-, Betriebs-, Bau= oder Innungskrankenkassen 
das 300fache des für diese maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns, 
für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, wie 
für Seeleute ein von der höheren Verwaltungsbehörde festzusetzender 
Betrag, für Mitglieder von Knappschaftskassen das 300 fache des vom 
Kassenvorstande festzusetzenden Tagesarbeitsverdienstes, im übrigen das 
P400 sachen 2 ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
34 .). 
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den vorerwähnten Lohnklassen. 
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden im voraus 
auf je zehn Jahre durch den Bundesrat nach Lohnklassen festgesetzt und 
derartig bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapitalwerte 
der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der Renten, 
die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver- 
sicherungsanstalten. 
In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen 
Versicherten gleich bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen 
Höhe der in denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden 
Renten abzustufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.