§ 97. C. Gegenstand der Versicherung. 315
pflicht oder der Berechtigung zur Selbstversicherung geleistet
worden sind. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Beiträge,
welche in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten der Versicherungs-
pflichtigkeit des betreffenden Berufszweiges freiwillig geleistet worden
sind (§ 29 Abs. 2 u. 3 JVG.). Mitgliedern von besonderen Kassen-
einrichtungen ist bei Berechnung der Wartezeit die bei Versicherungs-
anstalten zurückgelegte Beitragszeit, soweit es sich um das Maß des
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, mit in Anrechnung zu bringen
(S 8 Abs. 1 Ziff. 3 JVG.).
Als Beitragswoche gilt jede Arbeits= oder Dienstwoche des Ver-
sicherten, für welche ein Versicherungsbeitrag entrichtet ist, ohne
Beitrag aber auch solche, für welche der Versicherte in militärischem
Dienst gestanden oder bescheinigtermaßen krank gewesen ist (§ 30 JVG.).
II. Umfang der Leistungen.
Die Renten werden nach Lohnklassen und nach Jahresbeträgen be-
rechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Beitrage,
der von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus eine#n
festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente alljährlich 50 M. be-
trägt (§ 35 JVG.).
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sind folgende Lohn-
klassen gebildet:
Klasse I bis zu 350 M. einschließlich,
„ II von mehr als 350 M. bis zu 550 M.,
77’ III * *1 7*r 550 1 77 *r 850 77
* IV *v * 77 850 » » 1160 *1
77 V. * 7*7 77 1150 —-
Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist im
allgemeinen nicht der wirkliche Verdienst der Versicherten, sondern der
Durchschnittsbetrag maßgebend. Als Jahresarbeitsverdienst gilt
bei Mitgliedern von Orts-, Betriebs-, Bau= oder Innungskrankenkassen
das 300fache des für diese maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns,
für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, wie
für Seeleute ein von der höheren Verwaltungsbehörde festzusetzender
Betrag, für Mitglieder von Knappschaftskassen das 300 fache des vom
Kassenvorstande festzusetzenden Tagesarbeitsverdienstes, im übrigen das
P400 sachen 2 ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter
34 .).
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den vorerwähnten Lohnklassen.
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden im voraus
auf je zehn Jahre durch den Bundesrat nach Lohnklassen festgesetzt und
derartig bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapitalwerte
der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der Renten,
die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver-
sicherungsanstalten.
In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen
Versicherten gleich bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen
Höhe der in denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden
Renten abzustufen.