316 2. Buch. 3. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
In jeder Versicherungsanstalt sind an wöchentlichen Beiträgen 1#
erheben in Lohnklasse I 14 Pf., Lohnklasse II 20 Pf., Lohnklasse
24 Pf., Lohnklasse IV 30 Pf., Lohnklasse V 36 Pf.
Beitragsentrichtung. (Einkleben der Marken.) Für jede Woche,
in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden
Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Versicherungs-
beitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt
mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungs-
anstalt Marken für die einzelnen Lohnklassen mit der Bezeichnung ihres
Geldwerts ausgegeben. Diese Marken sind bei allen Postanstalten und
bei anderen von den Versicherungsanstalten einzurichtenden Verkaufs-
stellen verkäuflich (§ 130 JG.).
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeit-
geber bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken
derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse,
die für den Versicherten in Anwendung kommt, von der für den
Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Recht-
lich stellt sich die Quittungskarte als eine Beweisurkunde dar, für welche,
sofern in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittungskarte auch die
Marken ordnungsmäßig verwendet sind, die Vermutung besteht, daß
während derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche Marken
beigebracht sind, ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechendes
Versicherungsverhältnis auf Grund der Versicherungspflicht oder frei-
williger Versicherung bestanden hat. Diese Vermutung findet jedoch
in soweit nicht statt, als sich ergibt, daß die Marken erst nach
Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder
während eines Kalenderjahres mehr Marken beigebracht sind, als in
dasselbe Beitragswochen entfallen (§ 147 JIVG.). Der Arbeitgeber
hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben (§ 1411 JIVG.).
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen ent-
wertet werden (§ 141 Abs. 3 JVG.). Der Versicherte ist verpflichtet,
die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens
der Marken oder zum Entwerten der Marken zu den hierfür vorgesehenen
Zeiten vorzulegen. Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte
mit einer Quittungskarte nicht versehen, oder lehnt er deren Vorlegung
ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt für Rechnung des Versicherten
eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten
Lohnzahlung einzubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die
Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu
beanspruchen (§ 131 JIG.).
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt in
der Regel unentgeltlich durch die Polizei= oder Gemeindebehörden des
Beschäftigungsortes.
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für
mindestens 52 Beitragswochen (§ 133 JVG.).