Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 97. C. Gegenstand der Versicherung. 317 
Ist die Quittungskarte vollgeklebt, so is sie bei der Ausgabestelle 
zum Umtausch einzureichen. 
Die in der zurückgegebenen Karte eingeklebten Marken sind derart 
aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die 
einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Über 
den Inhalt der zurückgegebenen Karte (Zahl der Marken in den einzelnen 
Lohnklassen, Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienst- 
leistungen) erhält der Inhaber eine Bescheinigung. Eine Quittungs- 
karte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre 
nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch 
äängereict ist. Die Gültigkeitsdauer kann durch Abstempelung verlängert 
werden. 
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von dem- 
jenigen zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitrags- 
woche beschäftigt hat. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche 
bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, 
welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag 
zu entrichten. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der 
Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat derjenige Arbeit- 
geber, welcher den Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag 
zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch 
auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen, so haften 
die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung die Hälfte 
der Pflichtbeiträge abzuziehen, jedoch höchstens nur für die 
beiden letzten Lohnzahlungsperioden, sofern nicht wegen verspäteter 
Feststellung der Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen Beiträge 
nachträglich beigebracht sind, ohne daß den Arbeitgeber hierbei ein 
Verschulden trifft. 
Haben Versicherungspflichtige die Beiträge selbst an Stelle der Arbeit- 
geber entrichtet, so hat der Arbeitgeber ihnen die Hälfte derselben zu 
erstatten, sofern die Marken vorschriftsmäßig entwertet sind, und der 
Erstattungsanspruch spätestens bei der zweitnächsten Lohnzahlung geltend 
gemacht wird (§ 144 JVG.). 
Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derjenigen Versicherungs- 
anstalt zu verwenden, in deren Bezirk die Versicherten beschäftigt sind, 
oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. Die 
Wahl der Lohnklasse steht ihnen frei (§ 145 JVG.). 
Die nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen ist auf zwei, aus- 
nahmsweise auf vier Jahre, die von freiwilligen Beiträgen einschließlich 
der Beiträge einer höheren, als maßgebenden Lohnklasse auf ein Jahr 
beschränkt. Nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und für Zeiten, in 
denen das freiwillige Versicherungsverhältnis noch nicht begründet war, 
dürfen freiwillige Beiträge überhaupt nicht mehr entrichtet werden 
146 JV.). 
  
 
	        
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