Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 11. Grundbegriffe. § 12. Die Verwaltungsformen. 21 
Normen (Verwaltungsrecht) gebunden und können zu deren Beobachtung 
gerichtlich angehalten werden, nicht bloß im Wege der Beschwerde bei 
der vorgesetzten Verwaltungsstelle, sondern im Wege förmlicher Klage 
bei einem unabhängigen Gerichte mit kontradiktorischem Verfahren und 
vollem Instanzenzuge, sog. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
In einem anderen Sinne nennt man auch Rechtsstaat denjenigen 
Staat, in welchen den Volksgenossen eine aktive Teilnahme an der 
Ausübung der Staatsgewalt (an Gesetzgebung und eigentlicher Ver- 
waltung) zukommt, also den konstitutionellen Staat. 
Im Gegensatz hierzu steht der absolute Staat. Bei diesem liegt 
die Staatsgewalt unbeschränkt in der Hand des Staatshaupts. 
8§ 12. Die Verwaltungsformen. 
Da es sich bei der eigentlichen Verwaltung um die Wahrnehmung 
öffentlicher Interessen d. h. der Gesamtheit handelt, so steht grund- 
sätzlich dem Staate die gesamte Verwaltung zu eigener Ausübung zu; 
er kann jedoch einzelne Angelegenheiten, die nur lokales Interesse 
haben und am zweckmäßigsten von den kleineren im Staat vorhandenen 
Gemeinwesen besorgt werden, diesen zur eig en en Besorgung überlassen. 
In Betracht kommen hierbei die Kommunen und Kommunalverbände, denen 
z. B. Armen-, Wege-, Schulwesen zur eigenen Besorgung überlassen sind. 
Man spricht in diesen Fällen von einer „kommunalen Eigenver- 
waltung“. 
Unter Kommnnalverwaltung versteht man hiernach die vom Staate 
den Kommunen= und kommunalen Verbänden überlassene Besorgung 
öffentlicher Angelegenheiten. 
Unter die Staatsverwaltung fallen alle öffentlichen Angelegen- 
heiten, deren Besorgung der Staat sich selbst vorbehalten hat. 
Die Machtsphäre der Kommunalverwaltung ist gegenüber der Staats- 
verwaltung beschränkt. Die Kommunen sind der Staatsgewalt unter- 
worfen. Der Staat kann ihre Zuständigkeit begrenzen, beschränken, 
verändern oder erweitern. 
Bei der Staatsverwaltung findet die Besorgung der Geschäfte durch 
Berufsbeamte, bei der Selbstverwaltung :) dagegen durch Laien statt. 
Die Tätigkeit der Selbstverwaltungskörper gliedert sich in die kom- 
munale Selbstverwaltung, wo nur kommunale Angelegenheiten zu er- 
ledigen sind und in staatliche Selbstverwaltung, wo es sich um die 
Besorgung staatlicher Angelegenheiten durch die Kommunen und Kom- 
munalverbände kraft Übertragung handelt. 
Die Übertragung einzelner Geschäfte der Staatsverwaltung, z. B. 
Polizei-Militär-Steuersachen findet statt entweder 
a) an „Laien“, Staatsbürger im unbesoldeten Ehrenamt, die durch 
das Vertrauen ihrer Mitbürger hierzu berufen sind, die Selbstver- 
1) Der deutsche Begriff „Selbstverwaltung“ fällt mit dem engl. selfgovernment 
nicht zusammen, letzteres geht viel weiter, es bedeutet die Beteiligung des Volkes 
am Leben des Staates überhaupt, nicht bloß an der Verwaltung, sondern auch an 
der Gesetzgebung und der Rechtspflege. Deshalb sind das engl. Parlament, wie 
die Schwurgerichte, Institute des engl. selfgovernment. 
 
	        
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