§ 11. Grundbegriffe. § 12. Die Verwaltungsformen. 21
Normen (Verwaltungsrecht) gebunden und können zu deren Beobachtung
gerichtlich angehalten werden, nicht bloß im Wege der Beschwerde bei
der vorgesetzten Verwaltungsstelle, sondern im Wege förmlicher Klage
bei einem unabhängigen Gerichte mit kontradiktorischem Verfahren und
vollem Instanzenzuge, sog. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In einem anderen Sinne nennt man auch Rechtsstaat denjenigen
Staat, in welchen den Volksgenossen eine aktive Teilnahme an der
Ausübung der Staatsgewalt (an Gesetzgebung und eigentlicher Ver-
waltung) zukommt, also den konstitutionellen Staat.
Im Gegensatz hierzu steht der absolute Staat. Bei diesem liegt
die Staatsgewalt unbeschränkt in der Hand des Staatshaupts.
8§ 12. Die Verwaltungsformen.
Da es sich bei der eigentlichen Verwaltung um die Wahrnehmung
öffentlicher Interessen d. h. der Gesamtheit handelt, so steht grund-
sätzlich dem Staate die gesamte Verwaltung zu eigener Ausübung zu;
er kann jedoch einzelne Angelegenheiten, die nur lokales Interesse
haben und am zweckmäßigsten von den kleineren im Staat vorhandenen
Gemeinwesen besorgt werden, diesen zur eig en en Besorgung überlassen.
In Betracht kommen hierbei die Kommunen und Kommunalverbände, denen
z. B. Armen-, Wege-, Schulwesen zur eigenen Besorgung überlassen sind.
Man spricht in diesen Fällen von einer „kommunalen Eigenver-
waltung“.
Unter Kommnnalverwaltung versteht man hiernach die vom Staate
den Kommunen= und kommunalen Verbänden überlassene Besorgung
öffentlicher Angelegenheiten.
Unter die Staatsverwaltung fallen alle öffentlichen Angelegen-
heiten, deren Besorgung der Staat sich selbst vorbehalten hat.
Die Machtsphäre der Kommunalverwaltung ist gegenüber der Staats-
verwaltung beschränkt. Die Kommunen sind der Staatsgewalt unter-
worfen. Der Staat kann ihre Zuständigkeit begrenzen, beschränken,
verändern oder erweitern.
Bei der Staatsverwaltung findet die Besorgung der Geschäfte durch
Berufsbeamte, bei der Selbstverwaltung :) dagegen durch Laien statt.
Die Tätigkeit der Selbstverwaltungskörper gliedert sich in die kom-
munale Selbstverwaltung, wo nur kommunale Angelegenheiten zu er-
ledigen sind und in staatliche Selbstverwaltung, wo es sich um die
Besorgung staatlicher Angelegenheiten durch die Kommunen und Kom-
munalverbände kraft Übertragung handelt.
Die Übertragung einzelner Geschäfte der Staatsverwaltung, z. B.
Polizei-Militär-Steuersachen findet statt entweder
a) an „Laien“, Staatsbürger im unbesoldeten Ehrenamt, die durch
das Vertrauen ihrer Mitbürger hierzu berufen sind, die Selbstver-
1) Der deutsche Begriff „Selbstverwaltung“ fällt mit dem engl. selfgovernment
nicht zusammen, letzteres geht viel weiter, es bedeutet die Beteiligung des Volkes
am Leben des Staates überhaupt, nicht bloß an der Verwaltung, sondern auch an
der Gesetzgebung und der Rechtspflege. Deshalb sind das engl. Parlament, wie
die Schwurgerichte, Institute des engl. selfgovernment.