§ 99. Verhältnis zu anderen Ansprüchen. Unpfändbarkeit 2c. 321
8 99. Verhältuis zu anderen Ansprüchen. Unpfänd-
barkeis der Nernsenansspeuche upfän
Nur insoweit wird ein Ersatzanspruch einer Gemeinde oder eines
Armenverbandes bei Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anerkannt,
als diese Unterstützung für einen Zeitraum gewährt ist, für welchen
den Unterstützten ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand
oder noch zusteht. In diesen Fällen ist Ersatz durch Überweisung von
Rentenbeträgen zu leisten (S§ 49 JVG.). ·
Besteht ein gesetzlicher Anspruch des Versicherten gegen dritte auf
Ersastz des ihm durch die Invalidität entstandenen Schadens, so geht der-
selbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu
gewährenden Rente über (§ 54 JVG.).
Bezüglich der Ubertragung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
der Ansprüche aus diesem Gesetze gilt dasselbe, was für die Unfall-
rente bestimmt ist (8§§ 55, 173 JVG.).
§ 100. Verfahren bei Feststellung der Rente. Bernfung.
Revision. Außzerordentliche Rechtsmittel.
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist seitens des Versicherten
bezw. der Versicherten bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort oder
in Ermangelung desselben bei der für seinen letzten Wohnort oder Be-
schäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (in Peußern Ge-
meindevorstand, bei Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, sonst Land-
rat) oder Rentenstelle anzumelden. Die Landeszentralbehörde ist befugt,
anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam
erfolgen kann. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs not-
wendigen Beweisstücke, insbesondere die letzte Quittungskarte beizufügen.
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klar-
stellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und
die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Außerung an den Vorstand
der Versicherungsanstalt zur Entscheidung zu übersenden.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der
Beginn der Rente sofort festzustellen Dem Empfangsberechtigten ist
sodann ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus welchem die Art der
Berechnung zu ersehen ist.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch
schriftlichen mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen (§ 112 JVG.).
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden=
oder Altersrente abgewiesen, wird, sowie gegen den Bescheid, durch
welchen die Höhe und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem
Rentenbewerber die Berufung auf schiedsgerichtliche Enscheidung
innerhalb eines Monats (dbei auswärtigen Seeleuten 3 Monate)
nach der Zustellung der Schiedsgerichtsentscheidung bei demjenigen
Schiedsgericht zu, welches für den Bezirk der unteren Verwaltungs-
behörde oder Rentenstelle zuständig ist. Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen
Behörde eingegangen ist.
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 21