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Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einer-
seits und Arbeitgebern oder Versicherten andererseits, oder zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher
Versicherungsanstalt, oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu entrichten
find, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren hervor-
treten, von der für den Beschäftigungsort zuständigen unteren Ver-
waltungsbehörde (Vorsitzenden der Rentenstelle) nach Anhörung der
Versicherungsanstalt entschieden. Gegen die Entscheidung steht den
Beteiligten und der Versicherungsanstalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde (in
Preußen Regierungspräsident, für Berlin Oberpräsident), welche end-
gültig entscheidet, zu (§ 155 JVG.).
Streitigkeiten unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Be-
rechnung und Anrechnung der Beiträge sowie. Streitigkeiten über
Ersatzansprüche werden von der unteren Verwaltungsbehörde (Vorsitzenden
der Rentenstelle) endgültig entschieden (§ 140 Abs. 3, 157 JIVG.).
Bei besonderen Kasseneinrichtungen steht gegen den Bescheid
des Vorstandes derselben, durch welchen eine reichsgesetzliche Invaliden=
oder Altersrente abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch
welchen die Höhe und der Beginn der Rente festgestellt oder die
Rente entzogen oder eingestellt wird, dem Rentenbewerber innerhalb
der statutarisch festgesetzten Frist die Berufung an das für die
Kasseneinrichtung errichtete Schiedsgericht zu (§ Abs. 1 Ziff. 4 JVG.).
Gegen die schiedsgerichtliche Entscheidung ist die Revision an das RV.
zulässig (§ 173 JVG.).
Sonstige Beschwerden und Streitigkeiten werden von der Ausfsichts-
behörde der besonderen Kasseneinrichtungen entschieden.
Außerordentliche Rechtsmittel.
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über Ansprüche
auf Rente finden die Vorschriften der ZPO. 578 ff.) über die
Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung (§§ 119,
173 JVG. 8S 26 Verordn. betr. den Geschäftsgang und das Verf.
des RVA., vom 19. Oktober 1900 — RGl. S. 983 —).
Zehnter Titel.
Das Reichsheerwesen.)
8 101. Einleitung.
Die bewaffnete Macht eines Staates kann auf verschiedenem Wege
beschafft werden. Man unterscheidet hierbei das Werbesystem (noch
1) Literatur: Laband, Staatsrecht §§ 95—116; G. Meyer, Staatsr. §§ 195—200,
Verwaltungsrecht §§ 198—236; Hänel, Staatsrecht §§ 80 ff.; Schulze II. Kap. 8
Tit. 3; Zorn §§ 37—43; Arndt §§ 45—57 und Kommentar zu Abschnitt XI;
Sendel, Kommentar ebendort, Bayrisches Staatsrecht III S. 704; in Hirths
Annalen 1874, 1875; Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente der Ein-
zelstaaten; Tepelmann, Rechtliche Natur der Militärkonventionen (1891). W. F.
Müller, Teilung der Mil. Gew. im deutschen Bundesstaat 1905. Graf Hue de Grais,
Heer und Kriegsflotte, 1 T. Allgem. Best.; Rehbein, Die Verfassung des Deutschen
Reichs. Berlin 1906. S. 266 ff.
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