Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§* 103. Das Landheer. 327 
Württemberg der König nach vorheriger Zustimmung des Kaisers das 
Ernennungsrecht hat. 
Die Dislokation ihrer Truppen in Friedenszeiten kann nur mit Zu- 
stimmung der betreffenden Landesfürsten und im Interesse des Bundes- 
dienstes erfolgen. 
Der Reichsmilitärgefetzgebung ist auch Bayern unterworfen. Das. 
Verordnungsrecht steht dem Könige zu. 
Ein Sonderrecht besteht noch für Bayern bezüglich der Kosten seines. 
Kontingents. Bayern hat nach dem Bündnisvertrag vom 23. No- 
vember 1870 zu III § 5 die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, 
wie den Unterhalt seiner festen Plätze allein zu tragen, wobei es aller- 
dings einen gleichen Geldbetrag, wie nach Verhältnis der Kopfstärke 
für die übrigen Teile des Reichsheeres etatsmäßig ausgesetzt werden, 
in Anschlag zu bringen hat. Die Aufstellung von Spezialetats bleibt 
Bayern überlassen. Ersparnisse fallen der bayerischen Staatskasse zu. 
8§ 108. Das Laudheer. 
I. Formation. 
1. Im Frieden. Die Grundlage des Heeres bildet ein verschieden- 
fach abgestuftes Kadresystem. Diese Truppengliederung im Frieden 
bildet nur den Rahmen für die Vorbereitung und Ansfüllung zum 
Kriege (Wehrges. vom November 1867 § 4, Reichs-Milit. Ges. vom 
2. Mai 1874 § 6). 
Die weitere Ausgestaltung der Formationen des Landheeres ist durch 
das Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45) erfolgt. 
Danach ist die Infanterie (und Fußartillerie) in Bataillone, die 
Kavallerie in Schwadronen (Eskadrons) und die Feldartillerie in Ab- 
teilungen eingeteilt. Im einzelnen waren für Friedenszeiten formiert: 
die Infanterie in 469 Bataillone, die Kavallerie in 465 Eskadrons, 
die Feldartillerie in 300 Batterien, die Fußartillerie in 29, Pionierkorps 
und Train in je 18 Bataillone, und zwar die Bataillone regelmäßig 
zu 4, beim Train zu 2—3 Kompagnien, ferner ein Regiment in der 
Regel zu 3 Bataillonen Infanterie, 5 Eskadrons Kavallerie, 2—3. 
Abteilungen bezw. Bataillone Artillerie, eine Brigade zu 2—3 Regi- 
mentern, eine Division zu 2— 3 Brigaden Infanterie und Kavallerie, 
endlich ein Armeekorps zu 2—3 Dioisionen mit entsprechenden Artillerie= 
Pionier= und Trainformationen (88 2, 3 des Reichsmilitärges.). In 
den späteren Reichsgesetzen sind die Formationen zwar beibehalten, 
aber die Ziffern im einzelnen erhöht worden. Nach dem neuesten 
Reichsgesetz über die Friedenspräsenzstärke vom 15. April 1905 (REl. 
S. 247) soll die Friedenspräsenz vom 1. April 1905 ab als Jahres- 
durchschnittsstärke allmählich derart erhöht werden, daß sie im Etats- 
jahr 1909 die Zahl von 504 65 Gemeinen, Gefreiten und Ober- 
gesreiten erreicht und im Etatsjahr 1910 auf 505 839 steigt. Die Zahl 
der Formationen soll bei der Infanterie 633 Bataillone, bei der 
Kavallerie 510 Eskadrons, bei der Feldartillerie 574 Batterien, bei 
der Fußartillerie 40 Bataillone, bei den Pionieren 29 Bataillone, bei 
 
	        
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