22 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung.
waltung ist hiernach die Besorgung von staatlichen Verwaltungs-
geschäften durch Laien, oder
b) an einzelne Organe der Kommunen und Kommunalverbände.
Die betreffenden Kommunalbehörden haben alsdann einen doppelten
Amtscharakter, sie sind zugleich Kommunal= und Staatsbehörden.
Unter Selbstverwaltung versteht man nicht nur diejenige Ver-
waltung, bei welcher öffentliche Angelegenheiten durch Laien in unbe-
soldeten Ehrenämtern besorgt werden, sondern auch die Besorgung
reiner kommunaler Angelegenheiten. Man bezeichnet deshalb auch die
Kommunen und Kommunalverbände schlechthin als Selbstverwaltungs-
körper.
Dritter Abschnitt.
Die Organe der Reichs= und Staatsverwaltung.
8§ 13. Allgemeines. Behörden. Beamte.)
I. Staatsämter oder Behörden sind staatliche Einrichtungen für
die Betätigung des Staatswillens. Behörden im weiteren Sinne sind
alle Amter, insonderheit die kollegialisch formierten (Landgerichte, Ober-
landesgerichte, Reichsgericht, Kreisausschuß, Bezirksausschuß, Bezirks-
regierung, Oberverwaltungsgericht). Diese allgemeine Bedeutung wird
den §§ 277—279 St#B. zugrunde gelegt. ·
Im technischen Sinne gelten aber nur solche Ämter als Behörden,
welchen eine Leitungs-, Entscheidungs= und Verfügungsgewalt (also obrig-
keitliche Gewalt) zukommt. Kraft der obrigkeitlichen Gewalt besitzt
jede Behörde auch eigene Zwangsgewalt mittels eigener Vollstreckungs-
beamten. Den richterlichen Behörden ist diese Zwangsgewalt unmittel-
bar gegeben, während in der Verwaltung dieselbe (Polizei= und Finanz-
zwang) nur bestimmten Behörden kraft besonderer Ermächtigung zu-
kommt. Liegt diese Ermächtigung nicht vor, so müssen die besonders
vorhandenen Exekutivbehörden erst um Vollstreckung ersucht werden.
Von Behörden im engeren technischen Sinne wird in §§ 114 und
196 des RStB. gesprochen.
Jede Behörde entspricht einem Amt, nicht aber bildet jedes Amt
eine Behörde. Es gibt Verwaltungsämter ohne behördlichen Charakter,
dagegen fallen alle Gerichte unter die Kategorie Behörde.
Als Exekutivbehörde im speziellen Sinne dient in Preußen die
Polizei, über welche in einem besonderen Abschnitt gesprochen werden
soll. Eine clausula generalis enthält § 3 der Verordnung und
Ausführungsinstruktion vom 7. September 1879, betr. das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, wo
bestimmt wird: „Fehlt es an einer zuständigen Vollstreckungsbehörde,
so hat die Bezirksregierung eine solche zu bestimmen. Den zuständigen
höheren Verwaltungs= und Aussichtsbehörden ist es gestattet, die
Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.“
:) Vgl. B. Hübler a. a. O. S. 5. "„