328 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Verkehrstruppen 12 Bataillone, bei dem Train 23 Bataillone betragen.
Zu diesen Kadres kommen noch die behufs Befehligung und Aus-
bildung der Mannschaften nötigen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Unter-
offiziere, Militärbeamte usw. hinzu.
Im ganzen besteht das deutsche Landheer aus 23 Armeekorps,
von denen Preußen mit den ihm verbündeten Staaten 17, Bayern 3,
Sachsen 2 und Württemberg 1 Armeekorps bilden. Den 23 Armee-
korps entsprechen nur 22 Armeekorpsbezirke, da das Gardekorps
keinen besonderen Bezirk bildet. Für je 3—4 Armeekorps wird eine
Armeeinspektion (seit 1. November 1877) errichtet.
2. Im Kriege. Die Kriegsformation des Heeres, einschließlich des
bayerischen Kontingents bestimmt der Kaiser (RV. Art. 68 Abs. 4
und § 6 des Reichsmilitärges.) Die eingezogenen Reservisten treten
mit in das stehende Heer ein. Zu ihrer Unterstützung ist die Land-
wehr bestimmt. Zur Ergänzung des Heeres dient endlich auch der
Landsturm, der ebenso wie die Landwehr in 2 Aufgebote zerfällt.
II. Die Friedenspräsenzstärke 1) d. h. die unter gewöhnlichen Ver-
hältnissen vorhandene Stärke desselben wird nach Art. 60 RV. im
Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Die Höhe der Präsenzstärke, durch Art. 60 RV. bis zum 31. De-
zember 1871 auf 1% der deutschen Bevölkerung vom Jahre 1867
festgestellt, erfolgte in der späteren Zeit durch eine Reihe von Reichs-
gesetzen, indem man sich im Wege des Kompromisses hierüber einigte,
(Triennat 1871—1874, später über ein Septennat 1887—1894, Ges.
vom 3. August 1893 über ein Quinquennat).
Kommt eine Einigung zwischen Bundesrat und Reichstag über die
Präsenzstärke nicht zustande, so ist dies auf den Fortbestand der Heeres-
organisation an sich bedeutungslos, denn abgesehen von der gesetzlich
Heregelten allgemeinen Wehrpflicht ist auch die Anzahl der Kadres
und deren Formation reichsgesetzlich festgelegt.
Während die Friedenspräsenzstärke ursprünglich als Höchstziffer, die
nicht überschritten werden durfte, gemeint war, ist sie seit dem Gesetz
vom 3. August 1893 ausdrücklich als eine auf 5 Jahre zu verrechnende
Durchschnittsziffer hingestellt, die in einem Jahre aus besonderen Um-
ständen überschritten werden darf, in dem andern Jahre nicht erreicht zu
werden braucht. Gleichzeitig bildet diese Durchschnittsziffer die Grund-
lage für die gesetzliche Feststellung des Heeresbudgets, indem der Reichs-
regierung vom Reichstage die Mittel für soviel Verpflegungstage der
Mannschaften, als deren Präsenzzahl 365 Jahrestage ausmacht, be-
willigt werden müssen.
Die Verausgabung der für das gesamte Reichsheer und dessen Ein-
richtungen nötige Summe wird durch das Etatsgesetz festgestellt, wobei
bei der Feststellung des Militär-Ausgabeetats die auf Grundlage der
1) Literatur. Laband § 101 II; Arndt 8 50; preuß. Friedenspräsenz und
Sichsverf. (1887); v. Savigny, Friedenspräsenz des deutschen Heeres; im Arch.
- öffentl. Rh. 3 S. 203 (1888); Sendel, Kommenkar zu Art. 60; Reincke, Ver-
assung S. 282 ff.