332 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
enthält: a) die Meldepflicht (lohne Aufforderung) zur Stammrolle,
5r d S Gestellpflicht vor der Ersatzbehörde behufs Ausmusterung bezw.
ushebung.
Die Meldepflicht des Militärpflichtigen besteht darin, daß er beie
Beginn des militärpflichtigen Alters d. h. mit dem 1.-Januar des-
jenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, sich zur
Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar
bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines dauernden Aufenthaltsortes
zu melden und zur Herbeiführung endgültiger Entscheidung über seine
Dienstverpflichtung jährlich höchstens zweimal bei den Ersatzbehörden
seines Stammrollenbezirkes zu gestellen hat.
Die Gestellungspflicht ist eine doppelte:
a) zur Musterung vor der Ersatzkommission (NMG. 8 10). Das
Ersatzwesen ist in der Weise geordnet, daß das Deutsche Reich in mili-
tärischer Hinsicht in 22 Armeekorps, diese in der Regel in je vier Brigade-
bezirke, diese in Landwehrbezirke und diese in Aushebungs= und eptl.
Musterungsbezirke eingeteilt ist bezw. sind. Das Ersatzgeschäst selbst
beginnt mit der Verteilung des Ersatzes. Dem Ersatzgeschäft liegen
Listen zugrunde, die nach den Geburtsregistern und den von den
Pflichtigen zu bewirkenden Meldungen aufgestellt werden. Sie zer-
fallen in die Stammrollen für die Gemeinden, die alphabetischen und
die Restantenlisten für die Ersatz= und in die Vorstellungslisten für
die Oberersatzkommissionen. Als Ersatzbehörden kommen vier Instanzen
in Betracht, nämlich die Ersatzkommissionen der Aushebungsbezirke,
die Oberersatzkommissionen der Infanteriebrigadebezirke, die Ersatz-
behörden dritter Instanz für die Armeekorpsbezirke, die Ersatzbehörde
der Ministerialinstanz. Die Behörden setzen sich zusammen aus
Offizieren und Zivilbeamten. Die Entscheidungen der Ersatzbehörden
hängen ab von der Würdigkeit und Tauglichkeit, den Familien-
verhältnissen (Unembehrlichkeit und der Rangierung (Überzähligkeit).
Sie sind entweder vorläufige, bestehend in der Zurückstellung für Cegel-
mäßig) das laufende Jahr, und in endgültige, bestehend Ausschließung
(wegen Unwürdigkeit und Bestrafung) oder Ausmusterung (wegen körper-
licher oder geistiger Gebrechen) vom Heeres= (oder Marine-) Dienst,
in Überweisung zum Landsturm oder zur Ersatzreserve oder aber in
Aushebung für einen Truppenteil (bezw. Marine).
5) die Aushebung vor der Oberersatzkommission (Wehr O. S§# 69 ff.).
Die ausgehobenen Rekruten erhalten einen Urlaubspaß, mit dessen
Aushändigung sie zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über-
treten und der Kontrolle der Landwehrbehörden unterstellt werden
(RMG. § 34, Wehr . 8 80).
Der Ersatzbedarf an einzustellenden Rekruten wird alljährlich vom
Kaiser (bezw. für Bayern vom König von Bayern) für das ganze
Reich festgestellt und danach durch die Kriegsministerien auf die Armee-
korpsbezirke und Brigaden verteilt.
Ausnahmen von der gesetzlichen Wehrpflicht.
a) Junge Leute, welche die erforderliche Bildung durch Zeugnisse
der hierzu berechtigten Lehranstalten oder durch Bestehen einer Prüfung