§ 13. Allgemeines. Behörden. Beamte. 23
Die Errichtung, Anderung, Aufhebung, Bestimmung der Zuständig-
keit der einzelnen Behörden (das sog. Organisationsrecht oder die Or-
ganisationsgewalt) steht ebenso wie das Amterbesetzungsrecht grund-
tt soweit Staats= und Reichsämter in Frage kommen, dem Staats-
aupte zu.
In Preußen gilt dies Recht als ein Vorrecht des Königs (Pr.
ALR. II, 13 § 7; pr. Vu. Artt. 45 und 47).
Im Deutschen Reich steht das Organisationsrecht, da es an be-
sonderen Bestimmungen fehlt, grundsätzlich dem Bundesrat zu (RV.
Art. 7 Nr. 2). Denn dieser übt als Vertreter des Reichssouveräns,
der verbündeten Regierungen, verfassungsmäßig alle Rechte der Reichs-
staatsgewalt aus, soweit sie nicht speziell dem Kaiser zugewiesen sind. )
Das Amnmterbesetzungsrecht dagegen ist im Deutschen Reiche dem Kaiser
ausdrücklich übertragen (RV. Art. 18).
Bezüglich der Kommunalämter ist das Besetzungsrecht den Kommunen
und Kommunalverbänden verliehen, während über das Organisations-
recht im wesentlichen der Staat zu bestimmen hat.
Bei der Organisation der Amter ist in folgenden Fällen eine Mit-
wirkung der Volksvertretung vorgesehen:
aA,) sofern eine Anderung bestehender Gesetze, wenn der Bestand der
Amter durch Verfassung oder Gesetz vorgesehen ist,
b) sofern eine Mehrbelastung des Staatshaushalts damit ver-
bunden ist.
II. Wie bereits zu 1 hervorgehoben, entspricht jede Behörde einem
Amt. Unter den Amtern unterscheidet man in erster Linie Staats-
und Kommunalämter.
Unter Staatsamt versteht man „den Inbegriff von Obliegenheiten
für die Besorgung von Staatsgeschäften im Gebiete der Rechtspflege
und der Verwaltung (nicht auch der Gesetzgebung).“ (Hübler.)
Vom Staatsamt ist zu unterscheiden Reichsamt und Kommunalamt.
Als Reichsämter gelten solche Amter, welche Justiz= und Verwaltungs-
geschäfte des Deutschen Reichs besorgen und ihre Kompetenz hierzu
vom Reich ableiten. Deshalb sind nicht Reichsämter die Gerichte
erster und zweiter Instanz, die Militär-, Zoll-, Eichungs= und Strand-
ämter. Von allen diesen Amtern werden zwar Reichsgeschäfte erledigt,
sie erhalten aber ihren Auftrag von dem betreffenden Einzelstaat.
Kommunalämter besorgen die Angelegenheiten der Kommunen und
Kommunalverbände innerhalb des Staats und haben nur eine Ver-
waltungstätigkeit.
Weiter gehend als der Begriff Reichs= und Staatsamt ist der Begriff
„öffentliches Amt“. .
Versteht man unter „Amt“ im allgemeinen einen durch das objektive
Recht oder durch Vertrag begrenzten Kreis von Geschäften, so ist unter
einem öffentlichen Amt ein durch das öffentliche Recht begrenzter Kreis
1) Vgl. Laband, RStR. 1 346: Zorn, Reichsstaatsrecht I, 291, B. Hübler a.
a. O. S. 6. Ein Reichsgesetz kann allerdings die Befugnis hierzu auch dem Kaiser
übertragen. Soweit Geldmittel zur Errichtung neuer Reichsbehörden erforderlich
find, bedarf es auch der Zustimmung des Reichstages.