8 107. Die sachlichen Militärlasten. 339
Befreit sind Gebäude regierender oder standesherrlicher Familien, zum
öffentlichen, kirchlichen Dienst bestimmte. Die örtliche Verteilung der
Quartierleistung geschieht nach Gemeinden bezw. Gutsbezirken. Die
Grundsätze der Verteilung werden im voraus für jeden Kreis durch
eine Kreiseinquartierungskommission festgestellt, die lokale Verteilung
erfolgt in den Gemeinden durch den Gemeindevorsteher gemäß Ge-
meindebeschluß bezw. Ortsstatut. Die Quartierpflicht kann durch Be-
stellung anderer Quartiere erfüllt werden. Bei Weigerung der Quartier-
leistungspflicht kann die Beschaffung des Quartiers auf Kosten des
Pflichtigen erfolgen. Die Quartierleistung kann nur gegen Ent-
schädigung, welche vom Reichsfiskus zu leisten ist, gefordert werden.
Die Entschädigung wird nach einem Tarif berechnet, wobei die Ort-
schaften in vier Servisklassen mit abgestuften Sätzen eingeteilt find.
it i#, ierfür maßgebend das Gesetz vom 6. Juli 1904 (RGl.
272).
b) Das Naturalleistungsgesetz vom 13. Februar 1875 (RGl.
S. 52), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1898 (RBl. S. 360),
mit Kaiserl. Verordn. vom 13. Juli 1898 (REl. S. 921).
Als Naturalleistungen im Frieden können durch Vermittelung der
Gemeinden in Anspruch genommen werden die Stellung von Vorspann,
Verabreichung von Naturalverpflegung und von Fourage. Zur Stellung
von Vorspann (Fuhrwerke, Gespanne, Gespannfuhrwerke) sind ver-
pflichtet alle Besitzer von Zugtieren und Wagen, in erster Linie Fuhr-
gewerbetreibende, und zwar nur für die auf Märschen, im Biwak oder
Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten Truppen, und
nur insoweit als andere leihweise Beschaffung nicht möglich ist. Zur
Naturalverpflegung sind die Quartiergeber für Truppen auf Märschen,
in vorübergehenden Quartien außerhalb der Garnison zu ÜUbungs-
und anderen Zwecken verpflichtet. Zur Verabreichung der Fourage
sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann
gefordert werden für die Reitpferde und Zugtiere von Truppen auf
Märschen oder in vorübergehenden Quartieren mit Verpflegung (§§ 1—5).
Die Verpflichtung zu den vorbezeichneten Leistungen tritt auf Grund
der von den zuständigen Zivilbehörden ausgestellten Marschrouten ein,
wobei die örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeinden im
ganzen durch die zuständige Zivilbehörde unter Rücksichtnahme auf
die Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt. Die weitere Unter-
verteilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeinde-
beschluß durch die Gemeindevorstände (88§ 6, 7). Die Vergütung für
die Leistungen wird aus Militärfonds nach besonders gesetzlich geregelten
Normalsätzen gewährt (88 6, 7, 9). Besondere Verpflichtungen werden
noch für die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen zu Transporten
für die Kriegsmarine, den Besitzern von Grundstücken (Aufstellung von
Warnungszeichen) bei Truppenübungen, allen Eisenbahnen zu Be-
förderung von Truppen, Heer= und Marinematerial auferlegt (§8 10 bis
15). Zwecks weiterer Bestimmungen ist die Kaiserl. Verordn. vom
13. Juli 1898 ergangen.
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