340 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
B. Kriegsleistungen.
Diese Verpflichtungen sind einheitlich für das Gebiet des Deutschen
Reichs geregelt durch das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873
(Rel. S. 129) nebst Ausf. Verordn. vom 1. April 1876 (REBl.
S. 137).
Die Verpflichtungen beginnen mit dem Tage der Mobilmachung
und dauern bis zum Wiedereintritt des Friedenszustandes. In der Regel
findet für sie Vergütung aus Reichsmitteln statt; jedoch erfolgt nicht Bar-
zahlung, sondern solche durch Ausstellung von Vergütungsanerkenntnissen,
die vom Reichsfiskus nach Beendigung des Kriegszustandes eingelöst
werden (88 20—229.
Als verpflichtet kommen in erster Linie in Betracht die Gemeinden
(Gutsbezirke). Ihnen liegt die Gewährung von Quartier, Natural-
verpflegung und Stallung, die Überlassung von Transportmitteln und
Bespannung, die Stellung von Gespannführern, Wegweisern, Boten
und Arbeitern, Zuweisung von Grundstücken und Gebäuden, Lieferung
von Feuerungs= und Lagermaterial ob, ausnahmsweise tritt noch die
Leistung von Arznei= und Verbandmitteln, Ausrüstungs= und Be-
waffnungsgegenständen hinzu (§§ 3—15).
Auf Beschluß des Bundesrats kann zur Sicherstellung des Unter-
halts der Truppen die Lieferung des Proviantbedarfs zur Füllung
der Kriegsmagazine (Landlieferungen) gewissen an die Bezirkseinteilung
sich anschließenden Lieferungsverbänden auferlegt werden
s 16—19).
Besondere Verpflichtungen sind noch für Besitzer von Schiffen,
Fahrzeugen, Pferden, ferner Eisenbahnen zwecks Beförderung für
Kriegszwecke vorgesehen (23—31).
8108. Grundeigentums-Beschränkungen in der Umgebung
von Festungen.
Die gesetzliche Grundlage für diese Beschränkungen bildet das so-
genannte Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 (RGBl. S. 459).
Die Benutzung von Grundeigentum in der nächsten Umgebung von
Festungen unterliegt dauernden Beschränkungen. Behufs Feststellung
derselben wird die nächste Umgebung in drei Rayons eingeteilt, welche
600, 675 und 1275 Meter von der äußersten Verteidigungslinie
entfernt sind. Die Beschränkungen sind je nach dem Rayon strenger
und beziehen sich hauptsächlich auf Veränderungen der Terrainober=
fläche, auf Wasserbauten, Bewässerungsanlagen, Parkanlagen, Waldungen
und auf den Bau massiver Gebäude, Gewölbebauten, Ziegel= und Kalköfen.
Das Reich leistet Ersatz für die durch die Benutzungsbeschränkung
entstandene Wertsminderung der Grundstücke. In der Regel wird die
Entschädigung in Rente (6 %) gewährt; falls jedoch die Wertver-
minderung mindestens ½ des bisherigen Werts beträgt nach der
Wahl des Besitzers in Kapital oder in Rente.
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Präklusivfrist von 6 Wochen
nach Feststellung des Rayonplans bei der Kommandantur geltend zu
machen. Nach Mitteilungen der Anmeldungen seitens der Kommandantur