Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 110. Die Kriegsmarine. 343 
Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlichen Mittel 
sind jährlich im Reichshaushaltsetat bereit zu stellen (8 6). 
Für die weitere Gliederung der Marine ist von Wichtigkeit deren 
Einteilung in zwei Stationen, die der Ostsee in Kiel und die der 
Nordsee in Wilhelmshafen, an deren Spitze je ein Stationschef nebst 
dem Detachement Kiautschou steht. Dem Kommando jeder Station 
sind bestimmte Bestandteile der Flotte unterstellt. 
Unter dem Reichsmarineamt stehen noch als Verwaltung sbehörden 
die Werften für den Schiffsbau zu Danzig, Kiel und Wilhelmshafen, 
die Depots für Artillerie und Torpedos in Wilhelmshafen, Geestemünde, 
Kuxhafen und Friedrichsort, die Intendanturen der Stationen Kiel 
und Wilhelmshafen, die Sanitätsämter ebendort, die deutsche Seewarte 
in Hamburg nebst den Observatorien zu Kiel und Wilhelmshafen, die 
Inspektionen der Nord= und Ostseeküste. 
In rechtlicher Beziehung gelten die zur Marine gehörigen Soldaten 
und Beamten nach § 4 des MSt GB. vom 20. Juni 1872 (RGl. 
S. 174) als Militärpersonen. Auf sie finden daher auch die Bestimmungen 
sowohl des MStGB. wie die der MSt G. vom 1. Dez. 1898 (RBl. 
S. 1189) Anwendung. Bezüglich des Disziplinarverfahrens gilt die 
Kaiserl. Verordn. vom 4. Juni 1891 MVBl. S. 116). 
2. Personalersatz. 
Die Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht gelten auch für die 
seemännische Bevölkerung des Reichs. Nach Art. 53 der Reichsverf. 
ist die gesamte seemännische Bevölkerung, einschließlich des Maschinen- 
personals und der Schiffshandwerker, vom Dienste im Landheer befreit, 
dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. 
Als Seeleute gelten nach § 13 des Ges. über die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867 (BEl. S. 131) alle die, welche beim 
Eintritt in dienstpflichtige Alter mindestens ein Jahr auf deutschen 
Handelsschiffen gedient oder die Seefischerei gewerbsmäßig be- 
trieben haben. 
Die Wehrpflicht für die Marine regelt sich im allgemeinen nach den- 
selben Grundsätzen, wie beim Landheer. Jedoch, kann die aktive Dienst- 
zeit der Berufsseesoldaten und Maschinisten bei gehöriger technischer 
Ausbildung auf ein Jahr abgekürzt, die Entlassung eingeschiffter 
Mannschaften dagegen bei späterer Rückkehr in den Heimathafen bis 
zu dieser verschoben werden. 
Bezüglich der Ersatzverteilung für die Marine bestimmt § 1 in 
Art. II des Ges. vom 26. Mai 1893 (Rl. S. 185), daß der Bedarf 
an jährlichen Rekruten vom Kaiser festgestellt, die Verteilung dieses 
Bedarfs durch den preuß. Kriegsminister nach Maßgabe der vorhandenen, 
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der 
seemännischen Bevölkerung, beim Mangel an solchen aber durch Hin- 
übergreifen auf geeignete Militärpflichtige aus der Landbevölkerung 
bewirkt werden soll. 
Für Reserve, Seewehr und Marineersatzreserve gelten im allgemeinen 
dieselben Vorschriften, wie für das Landheer. Als Besonderheit gilt, 
daß die Seewehr nur nach Maßgabe des Bedarfs zur Flotte einberufen 
 
	        
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