Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

344 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
wird (KDG. 8 6 V, Ges. vom 11. Febr. 1888 8§8 20 ff.). Ferner 
werden der Marineersatzreserve alle diejenigen Personen der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung überwiesen, welche nicht zum aktiven 
Dienste ausgehoben werden können, im Kriegsfalle jedoch zum Dienste 
mit oder ohne Waffe tauglich sind (Wehr O. § 41). 
Die Vorschriften über Friedens= und Kriegsleistungen finden in 
analoger Weise auch auf die Marine Anwendung. Hier kommt noch 
besonders die gesetzliche für den Kriegsfall festgelegte Verpflichtung zur 
Gestellung von Schiffsfahrzeugen in Betracht. 
Elfter Titel. 
Das Gesandtschafts= und Konsulatswesen des Reichs. 
8 111. Das Gesandtschaftswesen des Reichs. 
Nach Art. 11 RV. hat der deutsche Kaiser das Reich völkerrechtlich 
zu vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Durch diese Befugnis, von Reichs wegen das Gesandtschaftsrecht aus- 
zuüben, wird jedoch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der 
Bundesstaaten nicht aufgehoben. Nur soweit es sich um die eigentliche 
völkerrechtliche Vertretung des Reichs handelt, ist das Recht des Kaisers 
dazu ein ausschließliches. Außerhalb der Reichsvertretung zwecks 
Unterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zwischen bundesstaatlichen 
und auswärtigen Regierungen oder zur Wahrnehmung der nicht zur 
Zuständigkeit des Reichs gehörenden bundesstaatlichen Angelegenheiten 
besteht auch weiterhin ein Gesandtschaftsrecht der Bundesstaaten. Dies 
ist auch Bayern gegenüber in dem Schlußprotokoll zu dessen Bündnis- 
vertrag mit dem Norddeutschen Bunde vom 23. Nov. 1870, Art. VII, 
VIII besonders anerkannt. 
Hiernach können die Bundesstaaten sowohl im Auslande, als auch 
bei den anderen Bundesstaaten Gesandte bestellen, ebenso wie sie von 
fremden Regierungen Gesandte empfangen können. Nur für Preußen 
besteht wegen der Identität seines Königs mit der Person des deutschen 
Kaisers eine faktische Behinderung, im Auslande neben der deutschen 
noch eine Landesgesandtschaft zu errichten. 
§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs.) Aufgabe der 
Reichskonfsuln. Amtsrechte und Amtspflichten. 
Gemäß Art. 4 Nr. 7 N. gehört das Konsulatwesen zur ausschließ- 
lichen Zuständigkeit des Reichs. Die Bundesstaaten sind daher von 
der Errichtung eigener Konsulate ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 2 NV.). 
Jedoch ist den Bundesstaaten gestattet, fremde Konsuln bei sich zu 
empfangen, im Reichsgebiete Konsulate zu errichten und bis zur Er- 
richtung eines Reichskonsulats provisorische Konsulate zu errichten. 
Anderseits sind die Reichskonsuln verpflichtet, für die in ihrem Bezirke 
1) Literatur: v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902; 
Laband § 72; G. Mayer, Verwaltungs-R. § 192; Zorn § 36; Arndt § 64; 
Reincke S. 260 ff. «
	        
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