344 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
wird (KDG. 8 6 V, Ges. vom 11. Febr. 1888 8§8 20 ff.). Ferner
werden der Marineersatzreserve alle diejenigen Personen der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung überwiesen, welche nicht zum aktiven
Dienste ausgehoben werden können, im Kriegsfalle jedoch zum Dienste
mit oder ohne Waffe tauglich sind (Wehr O. § 41).
Die Vorschriften über Friedens= und Kriegsleistungen finden in
analoger Weise auch auf die Marine Anwendung. Hier kommt noch
besonders die gesetzliche für den Kriegsfall festgelegte Verpflichtung zur
Gestellung von Schiffsfahrzeugen in Betracht.
Elfter Titel.
Das Gesandtschafts= und Konsulatswesen des Reichs.
8 111. Das Gesandtschaftswesen des Reichs.
Nach Art. 11 RV. hat der deutsche Kaiser das Reich völkerrechtlich
zu vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Durch diese Befugnis, von Reichs wegen das Gesandtschaftsrecht aus-
zuüben, wird jedoch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der
Bundesstaaten nicht aufgehoben. Nur soweit es sich um die eigentliche
völkerrechtliche Vertretung des Reichs handelt, ist das Recht des Kaisers
dazu ein ausschließliches. Außerhalb der Reichsvertretung zwecks
Unterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zwischen bundesstaatlichen
und auswärtigen Regierungen oder zur Wahrnehmung der nicht zur
Zuständigkeit des Reichs gehörenden bundesstaatlichen Angelegenheiten
besteht auch weiterhin ein Gesandtschaftsrecht der Bundesstaaten. Dies
ist auch Bayern gegenüber in dem Schlußprotokoll zu dessen Bündnis-
vertrag mit dem Norddeutschen Bunde vom 23. Nov. 1870, Art. VII,
VIII besonders anerkannt.
Hiernach können die Bundesstaaten sowohl im Auslande, als auch
bei den anderen Bundesstaaten Gesandte bestellen, ebenso wie sie von
fremden Regierungen Gesandte empfangen können. Nur für Preußen
besteht wegen der Identität seines Königs mit der Person des deutschen
Kaisers eine faktische Behinderung, im Auslande neben der deutschen
noch eine Landesgesandtschaft zu errichten.
§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs.) Aufgabe der
Reichskonfsuln. Amtsrechte und Amtspflichten.
Gemäß Art. 4 Nr. 7 N. gehört das Konsulatwesen zur ausschließ-
lichen Zuständigkeit des Reichs. Die Bundesstaaten sind daher von
der Errichtung eigener Konsulate ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 2 NV.).
Jedoch ist den Bundesstaaten gestattet, fremde Konsuln bei sich zu
empfangen, im Reichsgebiete Konsulate zu errichten und bis zur Er-
richtung eines Reichskonsulats provisorische Konsulate zu errichten.
Anderseits sind die Reichskonsuln verpflichtet, für die in ihrem Bezirke
1) Literatur: v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902;
Laband § 72; G. Mayer, Verwaltungs-R. § 192; Zorn § 36; Arndt § 64;
Reincke S. 260 ff. «