§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs. Aufgabe der Reichskonsuln ꝛc. 347
b) schriftliche Zeugnisse über ihre Amtshandlungen und Amtswahr-
nehmungen mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 15 KG.
3POD. 418, Freiw. GG. 8 188); «
«c)NotariatgurkundenüberRechtsgeschäftezwischenReichöangehörigen
untereinander, oder mit Fremden unter Lebenden oder von Todes wegen
aufzunehmen (8 16 Abs. 1 KG.) und zwar nach Maßgabe der § 16
Abs. 2 8§8 17 und 17a KG. (vogl. EG. z. BGB. Art. 38, J, II;
Freiw. GG. 88 167 ff., 3PO. 8 415).
4. Als Nachlaßbehörden. Sie sind berufen, sich der in ihrem
Amtsbezirk befindlichen Verlassenschaften verstorbener Reichsangehöriger
in Abwesenheit der nächsten Erben anzunehmen, den Nachlaß zu siegeln
und zu inventarisieren, den beweglichen Nachlaß zu versilbern und die
feststehenden Schulden aus den vorhandenen, verfügbaren Geldmitteln
zu tilgen (§ 18 KG., Erl. vom 18. Dezember 1875 Zentralbl. S. 817).
5. Gewährung der Rechtshilfe. Innerhalb ihres Amtsbezirks
dürfen die Konsuln auf Ersuchen deutscher Behörden Zustellungen
jeder Art an dort sich aufhaltende Personen bewirken, wobei die Zu-
stellung durch ihr schriftliches Zeugnis nachgewiesen wird (§ 19 KG.
88 199—202 ZP.), sowie Zeugen abhören und Eide ab-
nehmen, sofern sie hierzu vom Reichskanzler ermächtigt sind (§ 20;
Allgem. Dienstinstr. dazu; §§ 363, 373, 478 ZPO.; § 157 GVG.;
§§ 7 Nr. 1; 18 KGG. vom 7. April 1900 Rl. S. 213).
6. Richterliche Geschäfte bei Rechtsstreitigkeiten von Reichs-
angehörigen unter sich und mit Fremden. Auf Antrag der Parteien
sollen die Konsuln den Abschluß von Vergleichen vermitteln und das
Schiedsrichteramt übernehmen (§ 21 KG.).
7. Eigentliche Gerichtsbarkeit ½) üben die Konsuln aus in den
Ländern, in denen es durch Herkommen oder Staatsvertrag gestattet
ist (. B. Türkei, China, Persien, Korea) ferner auf Grund besonderer
Ermächtigung über Reichsangehörige und Schutzgenossen (Konsular-
gerichtsbarkeitsgesetz vom 7. April 1900 — RGBl. 213 §§ 1—3)9.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt nach Bezirken, die vom
Reichskanzler nach Vernehmung des Bundesratsausschusses für Handel
und Verkehr bestimmt werden (§ 4). Die Instanzen der Konsular-
berichsburket sind der Konsul, das Konsulargericht und das Reichs-
gericht.
Der Konsul selbst ist zuständig für die durch das Gerichtsverfassungs-
gesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten
1) Maßgebend hierfür ist jetzt das Konsulargerichtsgesetz vom 7. April 1900
(Rel. S. 213), in Kraft getreten zum 1. Januar 1901 durch Kaiserl. Verordn.
vom 25. Oktober 1900 (Ronl. S. 999) nebst V. des Reichsk. vom 27. Oktober
1900 betr. Schutzgenossen (Zentralbl. S. 574), und Dienstanweisung zur Ausführ.
des Kons.-Ger.-G. vom 27. Oktober 1900 (Zentrbl. S. 517). Das Gesetz vom
7. April 1900 behandelt in 9 Abschnitten den Umfang der Konsulargerichtsbarkeit,
die Verichtsverfassung, allg. Vorschriften über das anzuwendende Recht, besondere
Vorschriften über das bürgerliche Recht, über das Verfahren im Zivilprozeß, im
Konkurs, in der freiw. Gerichtsbarkeit, über das Strafrecht und den Strafprozeß und
über die Kosten, sowie Schlußbestimmungen. «