24 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung.
von staatlichen Geschäften zu verstehen. Vgl. Laband, Staatsr. 1
S. 338. Ein Hauptzweig des öffentlichen Rechts ist das Reichs= und
Staatsrecht, und deshalb fallen unter den Begriff der öffentlichen
Amter zwar namentlich die unmittelbaren und mittelbaren Reichs= und
Staatsämter, aber diese nicht ausschließlich; denn das öffentliche Recht
ist keineswegs mit dem Staatsrecht identisch. Insbesondere bildet das
Kirchenrecht einen Teil des öffentlichen Rechts, weshalb auch die
Kirchenämter als solche und namentlich das Pfarramt und die Mit-
gliedschaft des evangelischen Gemeindekirchenrats öffentliche Amter sind.
Vgl. auch RG. in Zivils. Bd. 59 Nr. 90 S. 331. Von Michtig-
keit ist die Begriffsfeststellung des öffentlichen Amts für das Straf-
recht (§ 31 StGB.).
Ein öffentliches Amt kann entweder ein Berufs= oder Ehren-
amt sein. Der Unterschied zwischen beiden besteht einmal darin, daß
der im Ehrenamt stehende seine Dienste unentgeltlich leistet, während
der Berufsbeamte in der Regel 1) Gehalt oder Besoldung bezieht; ferner
stellt der Berufsbeamte seine ganze Arbeitskraft zur Erledigung der
ihm übertragenen Geschäfte zur Verfügung, der im Ehrenamt stehende
dagegen widmet dem ihm übertragenen Amt in der Regel?) nur
einen Teil seiner Dienste. Weitere Unterschiede sind, daß die Berufs-
ämter durch Ernennung, die Ehrenämter durch Wahl besetzt werden,
daß erstere eine besondere Vorbildung erfordern und auf Lebenszeit
verliehen werden, während Ehrenämter nur auf bestimmte Zeit ver-
liehen werden, bei Ehrenämtern besteht eine Übernahmepflicht, während
Berufsämter abgelehnt werden können. )
Behufs der Erfüllung der Obliegenheiten eines Amtes bedarf es
physischer Personen, der sog. Beamten.
Erster Titel.
8 14. Beamte. Allgemeines.
Staatsbeamte im weiteren Sinne, um mit dem preuß. All-
gemeinen Landrecht (II 10) zu sprechen, „Diener des Staates“, sind
Personen, die von dem Staate mit der Besorgung von Staatsgeschäften
beauftragt sind und in einem Staatsamte stehen. Rechtlich sind
3 Erfordernisse für den Beamtenbegriff notwendig:
1. Auftrag seitens des Staates,
2. zur Besorgung von Staatsgeschäften (Iintellektueller oder technischer
Art) und zwar solcher,
3. die Inhalt eines Staatsamts sind.
Nicht wesentlich ist hierbei:
1) Ausnahmen bestehen allerdings auch hier: Es gibt Berufsämter ohne Be-
zahlung, z. B. Referendariat, Assessorat, Attachés, Honorarprofessur.
2) Unter Umständen kann ein Ehrenamt die Leistungskraft des Ehrenbeamten
vollständig in Anspruch nehmen, wie es bei unbesoldeten Stadträten u. Amts-
vorstehern vielfach der Fall ist.
) Vgl. Fricker, Bem. über das Ehrenamts= und Berufsbeamtensystem. Leipzig
1885. (Akadem. Geleg. Schrift.)