§ 113. Maß= und Gewichtswesen. 349
Zwölfter Titel.
8 118. Masz- und Gewichtswesen.
Eine einheitliche Gestaltung für das ganze Deutsche Reich hat diese
Materie gefunden durch die Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (BGBl. S. 478), welche teilweise Abänderungen und Er-
gänzungen erfahren hat (zu Art. 1—3, 5, 6, 8, 14) durch die Ges.
vom 10. März 1870 (BEGBl. S. 46), vom 7. Dezember 1873 (RGl.
S. 377), vom 11. Juli 1884 (RGBl. S. 115), vom 26. April 1893
(Röl. S. 151) und 1. Juni 1900 (REBl. S. 250).
Die Grundlagen von Maß und Gewicht bilden das Meter (m) und
das Kilogramm (kg) mit dezimaler Teilung und Verwielfachung.
Im einzelnen gelten auf dieser Grundlage: im Längenmaß als
Einheit das Meter (m), in hundert geteilt als Zentimeter (cm), in
tausend als Millimeter (mm); vervielfacht durch 1000 als Kilometer
(km); im Flächenmaß als Einheit das Quadratmeter (am), verviel-
facht mit 100 als Ar (a), mit 10 000 als Hektar (ha), daneben als
Quadratkilo-, Zenti= und Millimeter (qakm, qem, Iomm); im Körper-
maße (Raum= und Hohlmaß) als Einheit das Kubikmeter (chm),
geteilt durch 1000 als Liter (1), vervielfacht mit 100 als Hektoliter (bl),
daneben als Kubik-, Zenti= und Millimeter (ccm, cmm); im Gewicht
als Einheit das Kilogramm (Kg), geteilt durch 1000 als Gramm (8),
der tausendste Teil des Gramms heißt Milligramm (mg), vervielfacht
mit 100 bildet den Doppelzentner (d2), mit 1000 die Tonne (t). Be-
seitigt sind hiernach die früher üblichen Bezeichnungen, wie Meile, Pfund,
Scheffel, Zentner, Morgen. (§8 1—9 der Maß= u. Gewichts-O.)
Nach den Grundsätzen der Maß= und Gewichtspolizei dürfen im
öffentlichen Verkehre zum Zumessen und Zuwägen nur gemäß
obiger Ordnung gehörig gestempelte Maße und Gewichte und Wagen
verwendet werden. Gleiches gilt für Alkoholometer und Thermometer
beim Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden, für Fässer,
in denen Wein verkauft wird und für Gasmesser beim Verkauf von
Leuchtgas (Maß= u. Gewichts-O. 88 11—13).
Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe
geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder
unrichtige Maße, Gewichte oder Wagen vorgefunden werden, oder
welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß-
und Gewichtspolizei schuldig machen, werden nach § 369 Nr. 2 St G.
mit Geldstrafe bis zu 100 M. oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Die Eichung (Prüfung) und Stempelung der Maße, Gewichte und
Wagen ist besonderen Behörden, sogen. Eichungsämtern zugewiesen
(§§ 14—19 d. Maß= u. Gewichts-O.). Zur Überwachung einer gleich-
mäßigen Handhabung des Eichungswesens im ganzen Reich mit Aus-
nahme Bayerns ist als oberste Behörde die Normaleichungskommission
in Berlin geschaffen. Als Landesbehörden bestehen die von den einzelnen
Bundesstaaten zu bestellenden Eichungsämter, in Preußen sind für
jede Provinz je ein Eichungsinspektor, welcher dem Minister für Handel
und Gewerbe untersteht, bestellt (Preuß. Ges. vom 26. November 1869,