350 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
GS. S. 1165). Bezüglich der Eichordnung und Eichgebührentaxe
ogl. jetzt Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905, Beilage zu Nr. 43
des REl. 1905 S. 762.
Bezüglich der Schankgefäße für Wein und Bier gilt noch die be-
sondere Bestimmung, daß diese in Gast= und Schankwirtschaften mit
einem den Raumgehalt in Litermaß bezeichnenden Füllstrich versehen
sein müssen (Ges. vom 20. Juli 1881 [RGBl. 249] u. Verf. vom
27. April 1883 [MBl. S. 123.).
Zur Kontrolle des Feingehalts von Gold= und Silberwaren ist an-
geordnet, daß goldene und silberne Geräte nur dann mit einem für
das ganze Reich einheitlich festgestellten Zeichen des Feingehalts ver-
sehen werden dürfen, wenn sie einen bestimmten Gehalt an Edelmetall
besitzen; bei Schmucksachen von Gold und Silber ist dagegen die
Stempelung in jedem Feingehalt gestattet. Die Verkäufer sind haftbar
für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts (Ges. vom 16. Juli
1884 Rl. S. 120 u. Bek. vom 7. Januar 1886 REl. S. 1).
Zur größeren Sicherheit des kaufenden Publikums sollen Hand-
feuerwaffen nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn ihre Läufe und Verschlüsse durch Beschußprobe
mit verstärkter Ladung in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und
mit Lheätungsteich versehen sind (Ges. vom 19. Mai 1891 RGl.
S. 109).
Für elektrische Messungen ist ergangen das Ges. vom 1. Juni
1898 (Rl. S. 905) über elektrische Maßeinheiten. Diese sind für
den elektrischen Widerstand das Ohm, für die elektrische Stromstärke
das Ampere, für die elektrische Kraft das Volt. Diese Maße sind
zugrunde zu legen bei der Lieferung elektrischer Ströme und Geräte.
Die Prüfung und Beglaubigung der Meßgeräte liegt der physikalisch-
technischen Reichsanstält ob. Vgl. auch noch Ausf. Bek. vom 6. Mai 1901
(RGBl. S. 127).
Unm eine gleichmäßige Anwendung von anerkannten Maßen und
Gewichten zu sichern, ist die sogen. Internationale Meterkonvention
vom 20. Mai 1875 (RGBl. 1876 S. 191) von fast allen Kultur-
staaten geschlossen, bezw. genehmigt.
Dreizehnter Titel.
§ 114. Münz-, Geld= und Banknotenwesen.
1. Münz= und Geldwesen.
a) Allgemeines.
Staatsgeld oder Währung ist nur dasjenige Tauschmittel,
welches in einem gewissen Gebiete nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht
allgemeiner Wertmesser und allgemeines Zahlungsmittel ist. Im
letzteren Falle hat es Zwangskurs oder gesetzlichen Kurs. Inter-
nationales Geld im Rechtissinne gibt es nicht. Tatsächlich fungiert
als solches das ungemünzte Edelmetall. Wird in weiten Kreisen eine
Gold= oder Silbermünze als Tauschmittel angenommen, und fungiert