§ 114. Münz-, Geld= und Banknotenwesen. 351
sie tatsächlich als Zahlungsmittel wie Geld, so spricht man von un-
vollkommenem oder usuellem Geld; dies trifft zu für Banknoten oder
Papiergeld. Die Leistung in solchen Stücken ist nicht Zahlung,
sondern Hingabe an Zahlungsstatt. Die Annahme ist eine freiwillige.
Die Währung ist entweder
1 a) Münze, d. h. ein durch den Prägestempel staatlich beglaubigtes
Stück Metall oder
6) bloßes Münzzeichen, ein Metallgeldzeichen z. B. Papiergeld;
7) ein sogen. Rechnungsgeld, eine Rechnungswährung, Bankvaluta,
d. h. ein nur vorgestelltes, nicht ausgeprägtes Quantum Edelmetall.
Dies galt z. B. bis 1873 für die Hamburger Markbanko.
Diie staatliche Beglaubigung stellt den sogen. Nennwert fest, d. h.
den Zahlungswert, welcher der Münze nach der Absicht des Urhebers
im Inlande zukommen soll im Gegensatz zu dem möglicher Weise ver-
schiedenen Metallwert und zu dem Marktpreis oder Kurswert, welcher
teils im Verkehr mit dem Auslande, teils in dem Warenpreise zutage
tritt. Die Münze ist entweder Kurantmünze, sofern ihr Nennwert
prinzipiell entspricht ihrem sogen. Feingehalt, d. h. Gewicht an Edel-
metall. Dagegen Scheide= oder Aushülfsmünze, sofern dies nicht
zutrifft. Diese ist daher nur in gewissem Sinne ein Metallgeldzeichen.
Währung heißt auch dasjenige Edelmetall, aus welchen die Kurant-
münzen, die Währung sind, geprägt werden. Nur die Staatsmünzen
dieses Metalls haben unbeschränkten Zwangskurs und zwar zum Nenn-
wert, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
b5) Das im Deutschen Reich bestehende Münz= und Geld-
spstem (Währung).
Gemäß Art. 4 Nr. 3 RV. ist das Reich für die Ordnung des
Münzwesens zuständig. Zur gesetzlichen Regelung dieser Materie sind
ergangen zunächst das Ges. über die Ausprägung von Reichs-
goldmünzen vom 4. Dezember 1871 (REGl. S. 404). Durch
dieses Gesetz wird die Ausprägung von Reichsgoldmünzen mit Mark-
einheit zu 100 Pf. und zwar in Stücken zu 10 Dr. und 20 M. (blaut
Erl. vom 17. Februar 1875 (RGBl. S. 72) Kronen und Doppel-
kronen genannt) auf Kosten des Reichs in den Münzstätten der Bundes-
staaten angeordnet und die Geltung der neuen Reichsgoldmünzen als
allgemeines Zahlungsmittel nach dem Wertverhältnis von 1: 15½ von
Gold zu Silber festgestellt.
Die eigentliche Reichsgoldwährung wurde grundsätzlich im Deutschen
Reich erst eingeführt durch das für das Reich zum 1. Janur 1876 in
Kraft getretene Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (ReBl. S. 233).
Danach soll in Deutschland die Reichsgoldwährung gelten, wobei
in der Markrechnung die Zehnteilung angenommen ist. Zur Zeit ist
die Goldwährung noch eine hinkende, weil neben den Reichsgoldmünzen
unbeschränkten Zwangskurs noch besitzen die älteren Eintalerstücke
deutschen Gepräges. Alle anderen Ein= und Zweitalerstücke, insbesondere
die bis zum Schlusse des Jahres 1867 in Osterreich geprägten Vereins-
taler und Vereinsdoppeltaler (Bek. vom 8. November 1900 Rl.
S. 1013) sind außer Kurs gesetzt.