Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

352 8. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Für den kleineren Verkehr erfolgt die Ausprägung von Reichsscheide- 
münzen; jedoch nur von Silbermünzen von 5, 2, 1 M., 50 Pf. und 
20 Pf., von Nickelmünzen von 10 Pf. und 5 Pf., von Kupfermünzen 
von 2 Pf. und 1 Pf. 
Diese Scheidemünzen haben nur einen beschränkten Zwangskurs, 
indem im freien Verkehr niemand Reichssilbermünzen in höherem Be- 
trage als 20 M., Reichsnickel= und Reichskupfermünzen in höherem 
Betrage als 1 M. in Zahlung zu nehmen verpflichtet ist, wogegen 
jedoch die Reichs= und Landeskassen die Reichssilbermünzen zu jedem 
Betrage umzutauschen haben. 
Der Gesamtbetrag der Silbermünzen darf 15 M., der der Kupfer- 
“ Nickelmünzen 2½ M. für den Kopf der Bevölkerung nicht über- 
eigen. 
Ausländischen Münzen gegenüber hat jeder Staat freie Hand. Der 
Bundesrat kann ihnen einen Kassenkurs beilegen und bestimmen, zu 
welchem Kurse sie von Reichs= und Landeskassen angenommen werden 
dürfen, oder sie tarifieren d. h. ihnen einen Maximalzahlungswert bei- 
legen oder endlich ihren Umlauf ganz untersagen bei Strafe des 
Zuwiderhandelns. 
2. Papiergeld. 
a) Allgemeines. 
Papiergeld oder gemünztes Papier nennt man gemeinhin ein 
papiernes Metallgeldzeichen, welches entweder nur tatsächlich oder auch 
rechtlich statt Metallgeldes als Zahlungsmittel dient. Es hat einen 
in Metallgeld angegebenen Nennwert und einen davon möglicher Weise 
verschiedenen Kurswert. Papiergeld im Rechtssinne gibt es zur Zeit 
im Deutschen Reiche nicht. Wo daher die deutschen Gesetze von Papier= 
geld sprechen, kommen nur usuelles Papiergeld oder nur bloße Geld- 
papiere in Frage. Das nur tatsächliche Papiergeld ist allerdings auch 
ein Zwangszahlungsmittel, aber nur gegen den Ausgeber entweder 
bei allen Zahlungen oder nur bei Zahlungen gewisser Art. Dagegen 
enthält es an sich nicht ein privatrechtliches Zahlungsversprechen d. h. 
ein Versprechen, dafür Metallgeld zu zahlen. Dadurch unterscheidet 
es sich von Geldpapier, durch welches der Ausgeber die Zahlung von 
Geld zusagt. Es kann jedoch das Geldpapier indirekt als Papiergeld 
dienen vermöge Kompensationsrechtes, namentlich wenn es auf den 
Inhaber oder auf Sicht lautet. 
Das Papiergeld ist privates und öffentliches. 
Rechtliches Papiergeld kann nur der Staat ausgeben, usuelles 
dagegen jedermann d. h. jeder gegen sich als Zwangszahlungsmittel, 
wobei es im weiteren oder engeren Kreise tatsächlich als Metallgeld 
umlaufen kann. Jedoch untersagt das Bankgesetz vom 14. März 1875 
(Rel. S. 177) § 55 bei Strafe die unbefugte Ausgabe von Geld- 
papieren, welche auf eine feste Summe und zugleich auf den Inhaber 
lauten. Ferner untersagen zahlreiche Partikulargesetze schlechthin die 
Ausgabe von Geldpapieren auf den Inhaber ohne Staatsgenehmigung 
bei Nichtigkeit oder doch bei Strafe. Diese Verbote wollen aber zu- 
 
	        
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