Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz). 357 
papieren besonders verschärft worden durch REG. vom 5. Juli 1896 
(Rl. S. 183, Berichtigung S. 194). 
Nach § 1 dieses Gesetzes ist ein Kaufmann, welchem im Betriebe 
seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungs- 
scheine — Talons — auf den Inhaber lautende oder durch Indossament 
übertragbare Schuldverschreibungen, oder vertretbare andere Wert- 
papiere mit Ausnahme von Banknoten (Papiergeld) unverschlossen zur 
Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, verpflichtet, diese Wert- 
papiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers oder 
Verpfänders gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen dritter 
aufzubewahren; er ist ferner verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in 
welches die Wertpapiere jedes Hinterlegers oder Verpfänders nach 
Gattung, Nennwert, Nummern oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen 
der Stücke einzutragen sind. 
Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche 
der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinter- 
legter oder verpfändeter Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art 
gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu 
seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder Verpfänder 
nicht gewerbsmäßig Bank= oder Geldwechslergeschäfte betreibt, nur gültig, 
soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich oder schriftlich ab- 
gegeben wird (8 2). 
Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Ankauf von Wert- 
papieren ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein ge- 
naues Stückverzeichnis zu übersenden, wonach das Eigentum auf den 
Kommittenten übergeht (§§ 3, 7). Bei Nichterfüllung dieser Ver- 
pflichtung seitens des Kommissionärs, sofern er auf Aufforderung seitens 
des Kommittenten nicht binnen drei Tagen das Versäumte nachholt, 
ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung 
abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu beanspruchen (§ 4). 
Bei Umtausch von Wertpapieren hat der Kommissionär binnen 
zwei Wochen nach Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein 
genaues Verzeichnis der Stücke zu übersenden, widrigenfalls er sein 
Recht auf Provision verliert (§8 5, 6). 
Bei Ausantwortung fremder Wertpapiere an dritte zwecks Auf- 
bewahrung, Veräußerung, Umtausch usw. ist dem dritten mitzuteilen, 
daß die Papiere fremde seien. Ebenso ist bei Weitergabe des erteilten 
Auftrages zur Anschaffung von Wertpapieren an einen dritten, diesem 
mitzuteilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe. Der 
dritte, welcher eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den 
übergebenen oder neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein 
Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auf- 
traggeber geltend machen, welche mit bezug auf diese Papiere ent- 
standen sind (§ 8). 
Die widerrechtliche Verfügung über aufzubewahrende Wertpapiere 
unterliegt strenger Bestrafung (§§ 9—12).
	        
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