§ 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz). 357
papieren besonders verschärft worden durch REG. vom 5. Juli 1896
(Rl. S. 183, Berichtigung S. 194).
Nach § 1 dieses Gesetzes ist ein Kaufmann, welchem im Betriebe
seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungs-
scheine — Talons — auf den Inhaber lautende oder durch Indossament
übertragbare Schuldverschreibungen, oder vertretbare andere Wert-
papiere mit Ausnahme von Banknoten (Papiergeld) unverschlossen zur
Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, verpflichtet, diese Wert-
papiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers oder
Verpfänders gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen dritter
aufzubewahren; er ist ferner verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in
welches die Wertpapiere jedes Hinterlegers oder Verpfänders nach
Gattung, Nennwert, Nummern oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen
der Stücke einzutragen sind.
Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche
der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinter-
legter oder verpfändeter Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art
gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu
seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder Verpfänder
nicht gewerbsmäßig Bank= oder Geldwechslergeschäfte betreibt, nur gültig,
soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich oder schriftlich ab-
gegeben wird (8 2).
Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Ankauf von Wert-
papieren ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein ge-
naues Stückverzeichnis zu übersenden, wonach das Eigentum auf den
Kommittenten übergeht (§§ 3, 7). Bei Nichterfüllung dieser Ver-
pflichtung seitens des Kommissionärs, sofern er auf Aufforderung seitens
des Kommittenten nicht binnen drei Tagen das Versäumte nachholt,
ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung
abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu beanspruchen (§ 4).
Bei Umtausch von Wertpapieren hat der Kommissionär binnen
zwei Wochen nach Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein
genaues Verzeichnis der Stücke zu übersenden, widrigenfalls er sein
Recht auf Provision verliert (§8 5, 6).
Bei Ausantwortung fremder Wertpapiere an dritte zwecks Auf-
bewahrung, Veräußerung, Umtausch usw. ist dem dritten mitzuteilen,
daß die Papiere fremde seien. Ebenso ist bei Weitergabe des erteilten
Auftrages zur Anschaffung von Wertpapieren an einen dritten, diesem
mitzuteilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe. Der
dritte, welcher eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den
übergebenen oder neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auf-
traggeber geltend machen, welche mit bezug auf diese Papiere ent-
standen sind (§ 8).
Die widerrechtliche Verfügung über aufzubewahrende Wertpapiere
unterliegt strenger Bestrafung (§§ 9—12).