§ 14. Beamte. Allgemeines. 25
a) wirkliche Verwendung im Amt, da auch nach Entziehung des
Amtes die zur Disposition Gestellten oder einstweilen in den Ruhe-
stand Versetzten z. B. nach dem preuß. Disziplinarges. vom 21. Juli 1852
Beamte bleiben,
b) Ausschließlichkeit der Tätigkeit (Professor der Medizin, der zu-
gleich praktischer Arzt ist),
Z) dauernde Übertragung des Amtes (Anstellung auf Widerruf),
4) Gehalt z. B. Handelsrichter, Wahlkonsul,
# 6# Zusbung staatlicher Hoheitsrechte (Gymnasialprofessor, Kanzlei-
ekretär).
Nach § 359 des StG#B. sind unter Beamten im strafrechtlichen
Sinne „alle im Dienste des Reiches oder im unmittelbaren oder mittel-
baren Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit oder auf Zeit oder
nur vorläufig angestellten Personen ohne Unterschied, ob sie einen
Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber
Advokaten und Anwälte, zu verstehen."“
Hiernach geht der strafrechtliche Begriff „Beamter“ weiter, als der
staatsrechtliche. Er setzt zwar Anstellung voraus, erfordert nur Dienst,
nicht Amt und umfaßt positivrechtlich auch Notare.
Diensteid ist keine wesentliche Voraussetzung für die Beamten-
qualität. 1) Ebensowenig ist es notwendig, daß der Dienst eines Beamten
dessen volle Tätigkeit in Anspruch nimmt, daß ihm eine Pension
zugesichert ist.“)
Die Übertragung des Amts erfolgt durch Anstellung. Diese charak-
terisiert sich als ein öffentlich rechtlicher Akt mit gewissen zivilrecht-
lichen Wirkungen. Er begründet das Dienstverhältnis, Gewalt-
verhältnis, welches nicht nach Zivilrecht zu beurteilen ist, sondern nach
öffentlich rechtlichen Normen (Ges. u. Verordnungen) sich regelt.
(RG.-Entsch, in Zivils. Bd. 37 S. 243.)2)
Keine Staatsbeamte sind Rechtsanwälte in fiskalischen Prozessen,
Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Bauunternehmer für Staats-
gebäude, Feldmesser, Okonomiekommissare, Schöffen, Geschworne, Privat-
dozenten, Mitglieder von Entschädigungskommissionen. Diese sind nur
im staatlichen Interesse tätig oder üben nur kraft gesetzlicher Ver-
pflichtung amtliche Funktionen aus. Die Verbindung mehrerer Staats-
ämter in einer Person ist zulässig (Amterkumulation) z. B. Richter
und ständiges richterliches Mitglied beim Reichsversicherungsamt, beim
1) Kab.-Order v. 11. Aug. 1832, GS. S. 204 u. Okr. v. 20. Januar 1868
St. 7; S. 35, RG. Bd. 6 S. 105.
2) OVG. Bd. 12 S. 52 u. Bd. 13 S. 123 u. 128.
:) Das Reichsgericht bemerkt in seiner oben erwähnten Entscheidung: „Die
Eigenschaft eines Beamten wird erworben durch die Übertragung eines Amtes, d. h.
eines durch das öffentliche Recht begrenzten Kreises von Geschäften in dem Orga-
nismus des Reiches, des Staates, der öffentlichen Gemeinden, Verbände oder Kor-
porationen seitens der zuständigen Person oder der zuständigen Behörde und durch
den Abschluß eines Dienstvertrages, welcher bezüglich des Amtes ein Gewaltverhältnis
begründet, vermöge dessen der Gewalthaber zum Schutze und zur Gewährung des
zugesicherten Diensteinkommens verpflichtet ist, der Angestellte aber in eine besondere
Gehorsams-, Treue= und Dienstpflicht gegenüber dem Gewalthaber tritt.“