362 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
3 Jahre, kann jedoch gegen Zahlung von 60 M. Gebühr für eine
gleiche Frist verlängert werden. Wegen Verletzung des Rechts ist
binnen 3 Jahren ein Entschädigungsanspruch gegeben, daneben findet
bei wissentlicher Verletzung des Gesetzes strafrechtliche Verfolgung und
Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 5000 M. oder mit Gefängnis bis
zu einem Jahre statt. Statt jeder Entschädigung kann auf Verlangen
des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße
bis zum Betrage von 10000 M. erkannt werden. Die Geltend-
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs ist alsdann aus-
geschlossen (88 9—11).
8 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen.!)
Ein reichsgesetzlicher Schutz ist den von Gewerbetreibenden geführten
Warenzeichen (Marken) durch Gesetz vom 12. Mai 1894 (RBl.
S. 441) nebst Ausf. Verordn. vom 30. Juni 1894 (RGBl. S. 496)
und 10. Mai 1903 (RGBl. S. 218) zuteil geworden. Dieser jedem
Geschäftstreibenden gewährte Schutz ist an Stelle des durch Reichsgesetz
vom 30. November 1874 nur dem eingetragenen Firmeninhaber ge-
währten Markenschutzrechts getreten. Das Warenzeichengesetz beruht
auf breiterer Grundlage als das Markenschutzgesetz und ist vielen
Münschen der Geschäftswelt gerecht geworden. Die frühere Anlehnung
an das Handelsregister ist aufgegeben; wer ein Geschäft betreibt, sei
er auch Landwirt oder Handwerker, ist zeichenberechtigt. Es ver-
pflichtet den, der ein fremdes Zeichen mißbraucht, schon bei grober
Fahrlässigkeit zu Schadenersatz, nicht bloß wie das Gesetz von 1874,
bei Arglist. Die Beschränkung auf willkürliche Darstellungen ist be-
seitigt, Wortzeichen werden zugelassen. An die Stelle der Amtsgerichte
tritt das Patentamt als einheitliche Registerbehörde. Dem Patentamt
liegt nicht eine bloße Registrierung der angemeldeten Zeichen, sondern
auch deren Prüfung auf Schutzfähigkeit ob. Neben dem eigentlichen
Warenzeichen ist der Warenausstattung ein neuer Rechtsschutz verliehen
worden, der sich nicht auf Eintragung, sondern auf anerkannten Ge-
brauch gründet. Die Verfolgung von Zeichenverletzungen ist erleichtert.
Mit dem Verbot täuschender Herkunftsbezeichnungen beginnt eine Be-
kämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren
von den Waren anderer eines Warenzeichens sich bedienen will, kann
dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden (8 1).
Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt und zwar bei Abteilung III
(Verordn. v. 17. Mai 1906 RGBl. S. 474) geführt. Die Anmeldung,
welche einen gesetzlich bestimmten Inhalt haben muß, hat schriftlich
bei dem Patentamt zu erfolgen. Für jedes Zeichen ist bei der An-
meldung eine Gebühr von 30 M., bei jeder Erneuerung der An-
meldung eine Gebühr von 10 M. zu entrichten (§ 2). Die Ein-
tragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für Waren-
zeichen, welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern
1) Literatur: Kommentar v. Rhenius. Berlin 1897. Kent, Das Patentgeset-
Berlin 1906.