Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen. 363 
bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über 
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= oder 
Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten; welche in= oder ausländische 
Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, einer inländischen 
Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, welche Argernis 
erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich 
den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer 
Täuschung begründen (§ 4). Das angemeldete Warenzeichen wird erst 
dann in die Zeichenrolle eingetragen, wenn es auf Grund amtlicher 
Prüfung für zulässig befunden ist (8§ 4—6). Warenzeichen, die das rote 
Kreuz enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen; Ges. vom 22. März 
1902 (GS. S. 125) § 7. Die Eintragung eines Warenzeichens be- 
gründet das Individualrecht (RG. Bd. 38 S. 78), Waren der ange- 
meldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waren- 
zeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, 
sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, 
Rechnungen oder dgl. das Zeichen anzubringen. Der Zeicheninhaber 
hat an seinem, in der Zeichenrolle eingetragenen Zeichen ein absolutes 
Recht, welches ihn berechtigt, im ordentlichen Rechtswege auf Unter- 
lassung fernerer Rechtsverletzung und auf Schadenersatz zu klagen. 
Es steht ihm ferner das Recht zu, die Verurteilung des Gegners 
zu Kriminalstrafe und Buße zu beantragen. Der Schadenersatzanspruch 
des Zeicheninhabers ist jedoch davon abhängig, daß eine grobfahrlässige 
Verletzung des Rechts des Zeicheninhabers vorliegt. Eine Verletzung 
des Rechts des Zeicheninhabers liegt nicht nur im wissentlichen oder grob- 
fahrlässigen Handeln, Inverkehrbringen, Feilhalten, sondern auch in einer 
zum Zwecke der Täuschung oder Irrtumserregung erfolgten Nachahmung. 
Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle 
gelöscht. Von Amts wegen erfolgt die Löschung, wenn seit der An- 
meldung oder seit der Erneuerung 10 Jahre verflossen sind, wenn die 
Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen (§ 8). Ein 
dritter kann die Löschung des Warenzeichens beantragen, wenn das 
Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für die- 
selben oder für gleichartige Waren in der Zeichenrolle oder in den 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 
1874 (beim Amtsgericht) geführten Zeichenregistern eingetragen steht, 
wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Warenzeichen gehört, von 
dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird, wenn Umstände 
vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens 
den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer 
Täuschung begründet. 
Der Antrag auf Löschung ist in der Regel im Wege der Klage 
geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber bezw. dessen 
Erben zu richten (§ 9). 
Durch REG. vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) ist der Schutz 
von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auch auf Ausstellungen 
ausgedehnt. Der zeitweilige Schutz hat die Wirkung, daß die Schau- 
stellung oder eine anderweitige spätere Benutzung oder eine spätere
	        
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